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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §3 Abs1 Z16a;Rechtssatz
Dass die Abgabenbehörde einen vom Dienstgeber dem Dienstnehmer garantierten "Trinkgeldbetrag" nicht der Steuerbefreiungsbestimmung nach § 3 Abs. 1 Z 16a EStG 1988 subsumiert hat, ist aus folgenden Gründen nicht als rechtswidrig zu erkennen: Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 25. September 2008, G 19/08, Kriterien des steuerfreien Trinkgeldes herausgearbeitet. Demnach liege den Trinkgeldern ein freigebiges Verhalten der Kunden zugrunde und sei die Höhe des Trinkgeldes typischerweise vom persönlichen Einsatz des Dienstnehmers gegenüber den Kunden abhängig. Trinkgelder seien Zahlungen, auf welche kein Rechtsanspruch bestehe. Die Zuwendung der Trinkgelder erfolge zwar in Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis, aber letztlich "außerhalb" desselben. Garantierte Einnahmen eines Dienstnehmers entsprechen diesen Kriterien nicht. Garantierte Einnahmen des Dienstnehmers unterscheiden sich gerade in den vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis G 19/08 aufgezeigten Merkmalen von den anderen im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassenden Bezügen nicht. Durch die Garantie des Arbeitgebers ist die Abhängigkeit vom freigebigen Verhalten der Kunden und der unmittelbare Zusammenhang mit dem persönlichen Einsatz des Dienstnehmers gegenüber den Kunden nicht gegeben. Infolge der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Sicherstellung des Mindestbezuges von 500 EUR pro Monat und der Informationsverpflichtung des Dienstnehmers gegenüber dem Dienstgeber über die laufend erhaltenen Beträge erweisen sich die Beträge als nicht "außerhalb" des Dienstverhältnisses bezogen.Dass die Abgabenbehörde einen vom Dienstgeber dem Dienstnehmer garantierten "Trinkgeldbetrag" nicht der Steuerbefreiungsbestimmung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 a, EStG 1988 subsumiert hat, ist aus folgenden Gründen nicht als rechtswidrig zu erkennen: Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 25. September 2008, G 19/08, Kriterien des steuerfreien Trinkgeldes herausgearbeitet. Demnach liege den Trinkgeldern ein freigebiges Verhalten der Kunden zugrunde und sei die Höhe des Trinkgeldes typischerweise vom persönlichen Einsatz des Dienstnehmers gegenüber den Kunden abhängig. Trinkgelder seien Zahlungen, auf welche kein Rechtsanspruch bestehe. Die Zuwendung der Trinkgelder erfolge zwar in Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis, aber letztlich "außerhalb" desselben. Garantierte Einnahmen eines Dienstnehmers entsprechen diesen Kriterien nicht. Garantierte Einnahmen des Dienstnehmers unterscheiden sich gerade in den vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis G 19/08 aufgezeigten Merkmalen von den anderen im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassenden Bezügen nicht. Durch die Garantie des Arbeitgebers ist die Abhängigkeit vom freigebigen Verhalten der Kunden und der unmittelbare Zusammenhang mit dem persönlichen Einsatz des Dienstnehmers gegenüber den Kunden nicht gegeben. Infolge der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Sicherstellung des Mindestbezuges von 500 EUR pro Monat und der Informationsverpflichtung des Dienstnehmers gegenüber dem Dienstgeber über die laufend erhaltenen Beträge erweisen sich die Beträge als nicht "außerhalb" des Dienstverhältnisses bezogen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009150173.X01Im RIS seit
17.02.2012Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016