RS Vwgh 2012/1/26 2009/15/0155

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Veröffentlicht am 26.01.2012
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Das Unterlassen der Vorlage von Grundaufzeichnungen begründet nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits die Schätzungsberechtigung (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/13/0098, vom 25. September 2002, 97/13/0125, und vom 30. April 1985, 84/14/0169).Das Unterlassen der Vorlage von Grundaufzeichnungen begründet nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits die Schätzungsberechtigung vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/13/0098, vom 25. September 2002, 97/13/0125, und vom 30. April 1985, 84/14/0169).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009150155.X02

Im RIS seit

17.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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