RS Vwgh 2012/1/26 2009/09/0283

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28a Abs2;
AVG §1;
AVG §8;
AVOG 1975 §3 Abs4;
VwRallg;
  1. AuslBG § 28a heute
  2. AuslBG § 28a gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 28a gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 28a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  5. AuslBG § 28a gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  6. AuslBG § 28a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  7. AuslBG § 28a gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  8. AuslBG § 28a gültig von 02.06.1996 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. AuslBG § 28a gültig von 01.01.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  10. AuslBG § 28a gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. AuslBG § 28a gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/09/0261 E 30. September 2010 RS 2

Stammrechtssatz

Gemäß § 28a Abs. 2 AuslBG hat die Abgabenbehörde, die eine Übertretung feststellt, Anzeige zu erstatten und darin ein bestimmtes Strafausmaß zu beantragen. Dazu sind die den Strafantrag stellenden Dienststellen der Abgabenbehörde jedenfalls im Hinblick auf § 3 Abs. 4 AVOG zuständig. Aus § 28a Abs. 2 AuslBG kommt klar hervor, dass jene Abgabenbehörde den Strafantrag zu stellen hat, welche die Übertretung wahrgenommen hat, was in der Regel jene sein wird, welche "in ihrem Amtsbereich" Überprüfungen durchgeführt hat. Mangels einer ausdrücklichen entgegenstehenden Regelung ergibt sich bei logischer Anwendung des § 28a Abs. 2 AuslBG, dass im Verwaltungsstrafverfahren jenes Finanzamt, das die Anzeige erstattet hat bzw. dessen Rechtsnachfolger, als Partei beizuziehen ist. Ein Rechtsanspruch des Bestraften auf Beiziehung einer anderen Abgabenbehörde als Partei ist aus dieser Bestimmung nicht ableitbar.Gemäß Paragraph 28 a, Absatz 2, AuslBG hat die Abgabenbehörde, die eine Übertretung feststellt, Anzeige zu erstatten und darin ein bestimmtes Strafausmaß zu beantragen. Dazu sind die den Strafantrag stellenden Dienststellen der Abgabenbehörde jedenfalls im Hinblick auf Paragraph 3, Absatz 4, AVOG zuständig. Aus Paragraph 28 a, Absatz 2, AuslBG kommt klar hervor, dass jene Abgabenbehörde den Strafantrag zu stellen hat, welche die Übertretung wahrgenommen hat, was in der Regel jene sein wird, welche "in ihrem Amtsbereich" Überprüfungen durchgeführt hat. Mangels einer ausdrücklichen entgegenstehenden Regelung ergibt sich bei logischer Anwendung des Paragraph 28 a, Absatz 2, AuslBG, dass im Verwaltungsstrafverfahren jenes Finanzamt, das die Anzeige erstattet hat bzw. dessen Rechtsnachfolger, als Partei beizuziehen ist. Ein Rechtsanspruch des Bestraften auf Beiziehung einer anderen Abgabenbehörde als Partei ist aus dieser Bestimmung nicht ableitbar.

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009090283.X02

Im RIS seit

27.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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