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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/09/0162 E 15. Oktober 2009 RS 1Stammrechtssatz
Gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG kommt es auf die tatsächliche Durchführung und damit den wahren wirtschaftliche Gehalt an, sodass aus der Ausgestaltung des schriftlichen Werkvertrages nichts zu gewinnen ist. Eine allfällige Auskunftserteilung in Belangen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durch die Bilanzbuchhalterin allein kann zu keiner Exculpierung des Beschuldigten führen, sodass die unterlassene Einvernahme der Zeugin keinen Verfahrensmangel darstellen konnte.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG kommt es auf die tatsächliche Durchführung und damit den wahren wirtschaftliche Gehalt an, sodass aus der Ausgestaltung des schriftlichen Werkvertrages nichts zu gewinnen ist. Eine allfällige Auskunftserteilung in Belangen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durch die Bilanzbuchhalterin allein kann zu keiner Exculpierung des Beschuldigten führen, sodass die unterlassene Einvernahme der Zeugin keinen Verfahrensmangel darstellen konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009090204.X01Im RIS seit
27.02.2012Zuletzt aktualisiert am
14.03.2012