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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §69;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des EGMR stellt die Wiederaufnahme des Verfahrens in einem Fall, in welchem der Gerichtshof eine Verletzung der MRK festgestellt hat, insbesondere dann ein geeignetes Mittel dar, den aus der Verurteilung folgenden Verpflichtungen im Grunde des Art. 46 Abs. 1 MRK zu entsprechen, wenn derart eine "restitutio in integrum" möglich ist (vgl. Urteil der Großen Kammer des EGMR 30. Juni 2009, Case of Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) vs. Switzerland, Nr. 32772/02). Auch wenn man davon ausgeht, dass die Vertragsstaaten der MRK im Grunde des Art. 1 MRK eine "positive Verpflichtung" trifft, nach der Feststellung einer Verletzung von Rechten der MRK durch den EGMR gleichartige Verletzungen in Hinkunft zu vermeiden (vgl. Urteil der Großen Kammer des EGMR 30. Juni 2009, Case of Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) vs. Switzerland, Nr. 32772/02; Urteil EGMR 20. Oktober 2005, im Fall United Macedonian Organisation Ilinden and Ivanov v. Bulgaria, Nr. 44079/98; Urteil EGMR 18. Oktober 2011 im Fall Singartiyski und others vs. Bulgaria, Nr. 48284/07), besteht eine solche Verpflichtung zu einer auf Grund der festgestellten Konventionsverletzung gegebenenfalls erforderlichen Änderung oder Nichtanwendung von Rechtsnormen - dem Prinzip der Rechtssicherheit folgend - nicht rückwirkend im Sinne der Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend eine weit in der Vergangenheit getroffene Entscheidung. (Hier: Der Beamte wurde durch die Zurückweisung seines Antrages auf Wiederaufnahme des mit dem Erkenntnis der Disziplinaroberkommission abgeschlossenen Disziplinarverfahrens als verspätet nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt und sieht sich der VwGH auch nicht veranlasst, die Aufhebung der in dieser Hinsicht dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Vorschriften des AVG oder BDG 1979 beim VfGH zu beantragen.)Nach der Rechtsprechung des EGMR stellt die Wiederaufnahme des Verfahrens in einem Fall, in welchem der Gerichtshof eine Verletzung der MRK festgestellt hat, insbesondere dann ein geeignetes Mittel dar, den aus der Verurteilung folgenden Verpflichtungen im Grunde des Artikel 46, Absatz eins, MRK zu entsprechen, wenn derart eine "restitutio in integrum" möglich ist vergleiche Urteil der Großen Kammer des EGMR 30. Juni 2009, Case of Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) vs. Switzerland, Nr. 32772/02). Auch wenn man davon ausgeht, dass die Vertragsstaaten der MRK im Grunde des Artikel eins, MRK eine "positive Verpflichtung" trifft, nach der Feststellung einer Verletzung von Rechten der MRK durch den EGMR gleichartige Verletzungen in Hinkunft zu vermeiden vergleiche Urteil der Großen Kammer des EGMR 30. Juni 2009, Case of Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) vs. Switzerland, Nr. 32772/02; Urteil EGMR 20. Oktober 2005, im Fall United Macedonian Organisation Ilinden and Ivanov v. Bulgaria, Nr. 44079/98; Urteil EGMR 18. Oktober 2011 im Fall Singartiyski und others vs. Bulgaria, Nr. 48284/07), besteht eine solche Verpflichtung zu einer auf Grund der festgestellten Konventionsverletzung gegebenenfalls erforderlichen Änderung oder Nichtanwendung von Rechtsnormen - dem Prinzip der Rechtssicherheit folgend - nicht rückwirkend im Sinne der Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend eine weit in der Vergangenheit getroffene Entscheidung. (Hier: Der Beamte wurde durch die Zurückweisung seines Antrages auf Wiederaufnahme des mit dem Erkenntnis der Disziplinaroberkommission abgeschlossenen Disziplinarverfahrens als verspätet nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt und sieht sich der VwGH auch nicht veranlasst, die Aufhebung der in dieser Hinsicht dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Vorschriften des AVG oder BDG 1979 beim VfGH zu beantragen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009090172.X01Im RIS seit
28.02.2012Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017