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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z2;Rechtssatz
Die Unterlassung einer nach § 51e VStG erforderlichen öffentlichen, mündlichen Verhandlung stellt einen "absoluten" Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung des UVS - Bescheides führt. Dies gilt auch, wenn Bf eine Amtspartei ist. Das VStG selbst differenziert nämlich in dieser Frage nicht zwischen Trägern subjektiver Rechte und Amtsparteien. Der Versuch der belBeh, in der Gegenschrift zu belegen, dass der Verfahrensmangel unwesentlich sei, ist unbeachtlich.Die Unterlassung einer nach Paragraph 51 e, VStG erforderlichen öffentlichen, mündlichen Verhandlung stellt einen "absoluten" Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung des UVS - Bescheides führt. Dies gilt auch, wenn Bf eine Amtspartei ist. Das VStG selbst differenziert nämlich in dieser Frage nicht zwischen Trägern subjektiver Rechte und Amtsparteien. Der Versuch der belBeh, in der Gegenschrift zu belegen, dass der Verfahrensmangel unwesentlich sei, ist unbeachtlich.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009070039.X05Im RIS seit
16.02.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015