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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §67d Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/10/0167 E 24. Februar 2011 RS 1 (hier: das ergibt sich auch aus § 51e Abs 3 letzter Satz VStG)Stammrechtssatz
Aus dem letzten Satz des § 67d Abs. 3 AVG, wonach ein Verhandlungsantrag nur mit Zustimmung der anderen Parteien - und somit nur einvernehmlich - zurückgezogen werden kann, ergibt sich, dass die anderen Parteien des Verfahrens nicht gehalten sind, (vorsorglich) einen eigenen Verhandlungsantrag zu stellen.Aus dem letzten Satz des Paragraph 67 d, Absatz 3, AVG, wonach ein Verhandlungsantrag nur mit Zustimmung der anderen Parteien - und somit nur einvernehmlich - zurückgezogen werden kann, ergibt sich, dass die anderen Parteien des Verfahrens nicht gehalten sind, (vorsorglich) einen eigenen Verhandlungsantrag zu stellen.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009070039.X03Im RIS seit
16.02.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015