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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/03/0202 E 11. Oktober 2000 VwSlg 15512 A/2000 RS 1Stammrechtssatz
Eine Einschränkung der Amtsbeschwerdebefugnis des Bundesministers dahingehend, dass eine solche ZUM NACHTEIL EINES IN EINEM
VERWALTUNGSSTRAFVERFAHREN RECHTSKRÄFTIG 'FREIGESPROCHENEN'
BESCHULDIGTEN unzulässig sei, liegt weder dem Art 131 Abs 1 Z 2 B-VG, der den zuständigen Bundesminister ermächtigt, gegen einen im Instanzenzug nicht mehr anfechtbaren Bescheid zur Sicherstellung der objektiven Rechtmäßigkeit Beschwerde zu erheben, zugrunde, noch ist eine solche durch Art 4 Abs 1 des 7 Zusatzprotokolls zur MRK, der den Grundsatz des NE BIS IN IDEM normiert, geboten (vgl Art 4 Abs 2 des 7 Zusatzprotokolls zur MRK).BESCHULDIGTEN unzulässig sei, liegt weder dem Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, der den zuständigen Bundesminister ermächtigt, gegen einen im Instanzenzug nicht mehr anfechtbaren Bescheid zur Sicherstellung der objektiven Rechtmäßigkeit Beschwerde zu erheben, zugrunde, noch ist eine solche durch Artikel 4, Absatz eins, des 7 Zusatzprotokolls zur MRK, der den Grundsatz des NE BIS IN IDEM normiert, geboten vergleiche Artikel 4, Absatz 2, des 7 Zusatzprotokolls zur MRK).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009070039.X02Im RIS seit
16.02.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015