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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/07/0027 E 16. Dezember 2010 RS 1Stammrechtssatz
Die Berufungsbehörde hat Änderungen in den Rechtsvorschriften, die bis zur Erlassung des Berufungsbescheids eintreten, zu berücksichtigen, wenn es sich im betreffenden Fall um die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung handelt (Hinweis E 17. Dezember 2007, 2002/03/0024). Gerade Letzteres trifft aber auf Straferkenntnisse nicht zu, die darüber absprechen, ob der Beschuldigte einer zur Zeit der Tatbegehung geltenden Norm, an deren Stelle nicht etwa bis zur Erlassung des Bescheids erster Instanz eine dem Beschuldigten günstigere Vorschrift getreten ist (§ 1 Abs 2 VStG), zuwidergehandelt hat und welche Strafe hiefür nach dieser Norm angemessen ist. Ein Straferkenntnis schafft nicht Recht, sondern stellt fest, ob geltendes Recht verletzt wurde. Dies kann aber - in dem oben umschriebenen Rahmen - nur nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht entschieden werden. Änderungen der Rechtslage nach Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sind somit irrelevant. Davon zu unterscheiden ist, dass das von der Parteistellung nach § 34 Abs. 4 PMG 1997 idF der Novelle BGBl. I Nr. 55/2007 umfasste Berufungs- und Beschwerderecht auf Grund des Wortlautes dieser Bestimmung mangels einer Übergangsbestimmung auf alle Strafverfahren Anwendung findet, die am 1. August 2007 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen waren. Der Tatzeitraum spielt dabei keine Rolle. Aus § 1 VStG bzw. Art. 7 Abs. 1 MRK (Rückwirkungsverbot bzw. Günstigkeitsprinzip) kann der Beschuldigte nichts für seinen Standpunkt gewinnen, weil sich diese Bestimmungen nur auf die (im materiellen Recht geregelte) Strafbarkeit bzw. die Strafe beziehen, nicht aber auf verfahrensrechtliche Bestimmungen (vgl. E 19. Mai 1993, 92/09/0031; E 30. August 2007, 2006/21/0054).Die Berufungsbehörde hat Änderungen in den Rechtsvorschriften, die bis zur Erlassung des Berufungsbescheids eintreten, zu berücksichtigen, wenn es sich im betreffenden Fall um die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung handelt (Hinweis E 17. Dezember 2007, 2002/03/0024). Gerade Letzteres trifft aber auf Straferkenntnisse nicht zu, die darüber absprechen, ob der Beschuldigte einer zur Zeit der Tatbegehung geltenden Norm, an deren Stelle nicht etwa bis zur Erlassung des Bescheids erster Instanz eine dem Beschuldigten günstigere Vorschrift getreten ist (Paragraph eins, Absatz 2, VStG), zuwidergehandelt hat und welche Strafe hiefür nach dieser Norm angemessen ist. Ein Straferkenntnis schafft nicht Recht, sondern stellt fest, ob geltendes Recht verletzt wurde. Dies kann aber - in dem oben umschriebenen Rahmen - nur nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht entschieden werden. Änderungen der Rechtslage nach Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sind somit irrelevant. Davon zu unterscheiden ist, dass das von der Parteistellung nach Paragraph 34, Absatz 4, PMG 1997 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, umfasste Berufungs- und Beschwerderecht auf Grund des Wortlautes dieser Bestimmung mangels einer Übergangsbestimmung auf alle Strafverfahren Anwendung findet, die am 1. August 2007 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen waren. Der Tatzeitraum spielt dabei keine Rolle. Aus Paragraph eins, VStG bzw. Artikel 7, Absatz eins, MRK (Rückwirkungsverbot bzw. Günstigkeitsprinzip) kann der Beschuldigte nichts für seinen Standpunkt gewinnen, weil sich diese Bestimmungen nur auf die (im materiellen Recht geregelte) Strafbarkeit bzw. die Strafe beziehen, nicht aber auf verfahrensrechtliche Bestimmungen vergleiche E 19. Mai 1993, 92/09/0031; E 30. August 2007, 2006/21/0054).
Schlagworte
Berufungsverfahren Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009070039.X01Im RIS seit
16.02.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015