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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §28 Abs1 idF 2008/I/004;Rechtssatz
§ 28 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 28 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 kann nicht so verstanden werden, dass es wegen Verfristung zu einer Zulassung des Asylverfahrens des Fremden "kraft Gesetzes" - und damit zur Unzulässigkeit der Schubhaft- kommen würde. Zwar räumt § 28 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 nach Ablauf der in dieser Bestimmung vorgesehenen 20-tägigen Frist ab Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz und unter den dort normierten Voraussetzungen einen Anspruch auf Zulassung ein, diese Zulassung tritt aber nicht ex lege ein, sondern ist - siehe § 28 Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 - an die Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte geknüpft.Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 kann nicht so verstanden werden, dass es wegen Verfristung zu einer Zulassung des Asylverfahrens des Fremden "kraft Gesetzes" - und damit zur Unzulässigkeit der Schubhaft- kommen würde. Zwar räumt Paragraph 28, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 nach Ablauf der in dieser Bestimmung vorgesehenen 20-tägigen Frist ab Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz und unter den dort normierten Voraussetzungen einen Anspruch auf Zulassung ein, diese Zulassung tritt aber nicht ex lege ein, sondern ist - siehe Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz AsylG 2005 - an die Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte geknüpft.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008210626.X02Im RIS seit
27.02.2012Zuletzt aktualisiert am
19.07.2016