RS Vwgh 2012/1/26 2008/15/0217

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Veröffentlicht am 26.01.2012
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Rechtssatz

Die Dienstnehmer (bzw. deren Arbeitslöhne) sind nach den tatsächlichen Verhältnissen jener Betriebsstätte zuzuordnen, zu der die stärkste organisatorische und wirtschaftliche Verbundenheit besteht (vgl. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung Taucher, Kommunalsteuer, § 10 Tz. 30f).Die Dienstnehmer (bzw. deren Arbeitslöhne) sind nach den tatsächlichen Verhältnissen jener Betriebsstätte zuzuordnen, zu der die stärkste organisatorische und wirtschaftliche Verbundenheit besteht vergleiche mit Hinweisen auf die Rechtsprechung Taucher, Kommunalsteuer, Paragraph 10, Tz. 30f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008150217.X06

Im RIS seit

17.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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