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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KommStG 1993 §10;Rechtssatz
Die Dienstnehmer (bzw. deren Arbeitslöhne) sind nach den tatsächlichen Verhältnissen jener Betriebsstätte zuzuordnen, zu der die stärkste organisatorische und wirtschaftliche Verbundenheit besteht (vgl. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung Taucher, Kommunalsteuer, § 10 Tz. 30f).Die Dienstnehmer (bzw. deren Arbeitslöhne) sind nach den tatsächlichen Verhältnissen jener Betriebsstätte zuzuordnen, zu der die stärkste organisatorische und wirtschaftliche Verbundenheit besteht vergleiche mit Hinweisen auf die Rechtsprechung Taucher, Kommunalsteuer, Paragraph 10, Tz. 30f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008150217.X06Im RIS seit
17.02.2012Zuletzt aktualisiert am
01.06.2012