RS Vwgh 2012/1/26 2008/15/0217

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2012
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Rechtssatz

Wurde schon für den durch die §§ 29 und 30 BAO und Doppelbesteuerungsabkommen gestalteten Betriebsstättenbegriff nicht gefordert, dass die Anlagen oder Einrichtungen im Eigentum des Unternehmers stehen oder von diesem gemietet wurden, gilt dies erst recht für den Begriff der Betriebsstätte im Sinne des Kommunalsteuergesetzes 1993 (vgl. eingehend das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, 2002/13/0051). Es genügt, wenn die Örtlichkeit dem Unternehmer für die Zwecke seines Unternehmens zur Verfügung steht. Die Verfügungsmacht kann auch auf unentgeltlicher Überlassung beruhen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1992, 91/13/0144).Wurde schon für den durch die Paragraphen 29 und 30 BAO und Doppelbesteuerungsabkommen gestalteten Betriebsstättenbegriff nicht gefordert, dass die Anlagen oder Einrichtungen im Eigentum des Unternehmers stehen oder von diesem gemietet wurden, gilt dies erst recht für den Begriff der Betriebsstätte im Sinne des Kommunalsteuergesetzes 1993 vergleiche eingehend das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, 2002/13/0051). Es genügt, wenn die Örtlichkeit dem Unternehmer für die Zwecke seines Unternehmens zur Verfügung steht. Die Verfügungsmacht kann auch auf unentgeltlicher Überlassung beruhen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. November 1992, 91/13/0144).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008150217.X05

Im RIS seit

17.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten