RS Vwgh 2012/1/26 2008/15/0217

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2012
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/13/0051 E 13. September 2006 RS 1

Stammrechtssatz

Durch § 4 Abs. 1 KommStG 1993 wurde der Begriff der Betriebsstätte für den Bereich der Kommunalsteuer eigenständig definiert (Hinweis E vom 21. Dezember 2005, 2004/14/0012, und E vom 28. März 2001, 96/13/0018). Das Kommunalsteuergesetz 1993 erweitert in der Bestimmung seines § 4 den Betriebsstättenbegriff der §§ 29 und 30 BAO einerseits durch Erfassung aller unternehmerischen Tätigkeiten und andererseits auch dadurch, dass selbst ein bloß "mittelbares" Dienen der Anlagen oder Einrichtungen für die Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit ausreicht, um eine Betriebsstätte im Sinne des Kommunalsteuergesetzes 1993 herbeizuführen (Hinweis Taucher, Kommunalsteuer, § 4 Anm. 4, sowie Fellner, KommStG3, § 4, Rz 1 und 8).Durch Paragraph 4, Absatz eins, KommStG 1993 wurde der Begriff der Betriebsstätte für den Bereich der Kommunalsteuer eigenständig definiert (Hinweis E vom 21. Dezember 2005, 2004/14/0012, und E vom 28. März 2001, 96/13/0018). Das Kommunalsteuergesetz 1993 erweitert in der Bestimmung seines Paragraph 4, den Betriebsstättenbegriff der Paragraphen 29 und 30 BAO einerseits durch Erfassung aller unternehmerischen Tätigkeiten und andererseits auch dadurch, dass selbst ein bloß "mittelbares" Dienen der Anlagen oder Einrichtungen für die Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit ausreicht, um eine Betriebsstätte im Sinne des Kommunalsteuergesetzes 1993 herbeizuführen (Hinweis Taucher, Kommunalsteuer, Paragraph 4, Anmerkung 4, sowie Fellner, KommStG3, Paragraph 4,, Rz 1 und 8).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008150217.X04

Im RIS seit

17.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten