RS Vwgh 2012/1/26 2008/15/0217

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Veröffentlicht am 26.01.2012
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Rechtssatz

Bei Vorliegen mehrerer Betriebsstätten sind die Dienstnehmer jener Betriebsstätte zuzurechnen, zu der die engere ständige Beziehung besteht (vgl. zur früheren Lohnsummensteuer das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1995, 92/17/0041).Bei Vorliegen mehrerer Betriebsstätten sind die Dienstnehmer jener Betriebsstätte zuzurechnen, zu der die engere ständige Beziehung besteht vergleiche zur früheren Lohnsummensteuer das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1995, 92/17/0041).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008150217.X02

Im RIS seit

17.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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