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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KommStG 1993 §10;Rechtssatz
Bei Vorliegen mehrerer Betriebsstätten sind die Dienstnehmer jener Betriebsstätte zuzurechnen, zu der die engere ständige Beziehung besteht (vgl. zur früheren Lohnsummensteuer das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1995, 92/17/0041).Bei Vorliegen mehrerer Betriebsstätten sind die Dienstnehmer jener Betriebsstätte zuzurechnen, zu der die engere ständige Beziehung besteht vergleiche zur früheren Lohnsummensteuer das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1995, 92/17/0041).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008150217.X02Im RIS seit
17.02.2012Zuletzt aktualisiert am
01.06.2012