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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1090;Rechtssatz
Als Anlagenbetreiber ist derjenige anzusehen, der die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Anlage hat und auf dessen Rechnung sie betrieben wird, wobei dieser regelmäßig entweder deren Eigentümer oder deren Bestandnehmer ist (Hinweis E 25. September 2008, 2006/07/0091).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008070026.X02Im RIS seit
16.02.2012Zuletzt aktualisiert am
24.06.2015