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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1994 §21 Abs1 Z1;Rechtssatz
Abgesehen davon, dass der Gesetzgeber dem Wortlaut nach die Ermäßigung des Verkehrsflächenbeitrages in § 21 Abs. 2 Z. 2 Oö. Bauordnung 1994 ausdrücklich nur für den Fall der Erteilung der Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Kleinhausbauten (und nicht von Garagen mit über 50 m2 Nutzfläche) vorgesehen hat, ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen und dabei von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen; insbesondere wurde auch eine Verringerung des Verwaltungsaufwandes als anzuerkennendes Motiv des Gesetzgebers beurteilt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur dessen Erkenntnis vom 28. September 2006, G 122/05 u.a. = VfSlg. 17.931, mwN). Dass dabei Härtefälle entstehen können, macht eine Regelung nicht von Vornherein gleichheitswidrig. Wenn der Gesetzgeber im hier zu beurteilenden Fall offenbar eine Garagennutzfläche bis 50 m2 als Regelfall angesehen und diesen überhaupt vom Verkehrsflächenbeitrag ausgenommen hat, Garagen mit einer darüber hinausgehenden Nutzfläche jedoch nicht begünstigen wollte, vermag der Verwaltungsgerichtshof darin vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes keine Ungleichbehandlung zu erblicken, die zu einer gesetzeskorrigierenden Interpretation (auch im Zusammenhang mit Kleinhausbauten) zwingen würde.Abgesehen davon, dass der Gesetzgeber dem Wortlaut nach die Ermäßigung des Verkehrsflächenbeitrages in Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, Oö. Bauordnung 1994 ausdrücklich nur für den Fall der Erteilung der Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Kleinhausbauten (und nicht von Garagen mit über 50 m2 Nutzfläche) vorgesehen hat, ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen und dabei von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen; insbesondere wurde auch eine Verringerung des Verwaltungsaufwandes als anzuerkennendes Motiv des Gesetzgebers beurteilt vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur dessen Erkenntnis vom 28. September 2006, G 122/05 u.a. = VfSlg. 17.931, mwN). Dass dabei Härtefälle entstehen können, macht eine Regelung nicht von Vornherein gleichheitswidrig. Wenn der Gesetzgeber im hier zu beurteilenden Fall offenbar eine Garagennutzfläche bis 50 m2 als Regelfall angesehen und diesen überhaupt vom Verkehrsflächenbeitrag ausgenommen hat, Garagen mit einer darüber hinausgehenden Nutzfläche jedoch nicht begünstigen wollte, vermag der Verwaltungsgerichtshof darin vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes keine Ungleichbehandlung zu erblicken, die zu einer gesetzeskorrigierenden Interpretation (auch im Zusammenhang mit Kleinhausbauten) zwingen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012170002.X01Im RIS seit
22.03.2012Zuletzt aktualisiert am
01.06.2012