RS Vwgh 2012/1/27 2012/17/0002

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Veröffentlicht am 27.01.2012
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO OÖ 1994 §21 Abs1 Z1;
BauO OÖ 1994 §21 Abs2 Z2;
BauO OÖ 1994 §3 Abs2 Z5;
B-VG Art7;
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Abgesehen davon, dass der Gesetzgeber dem Wortlaut nach die Ermäßigung des Verkehrsflächenbeitrages in § 21 Abs. 2 Z. 2 Oö. Bauordnung 1994 ausdrücklich nur für den Fall der Erteilung der Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Kleinhausbauten (und nicht von Garagen mit über 50 m2 Nutzfläche) vorgesehen hat, ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen und dabei von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen; insbesondere wurde auch eine Verringerung des Verwaltungsaufwandes als anzuerkennendes Motiv des Gesetzgebers beurteilt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur dessen Erkenntnis vom 28. September 2006, G 122/05 u.a. = VfSlg. 17.931, mwN). Dass dabei Härtefälle entstehen können, macht eine Regelung nicht von Vornherein gleichheitswidrig. Wenn der Gesetzgeber im hier zu beurteilenden Fall offenbar eine Garagennutzfläche bis 50 m2 als Regelfall angesehen und diesen überhaupt vom Verkehrsflächenbeitrag ausgenommen hat, Garagen mit einer darüber hinausgehenden Nutzfläche jedoch nicht begünstigen wollte, vermag der Verwaltungsgerichtshof darin vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes keine Ungleichbehandlung zu erblicken, die zu einer gesetzeskorrigierenden Interpretation (auch im Zusammenhang mit Kleinhausbauten) zwingen würde.Abgesehen davon, dass der Gesetzgeber dem Wortlaut nach die Ermäßigung des Verkehrsflächenbeitrages in Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, Oö. Bauordnung 1994 ausdrücklich nur für den Fall der Erteilung der Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Kleinhausbauten (und nicht von Garagen mit über 50 m2 Nutzfläche) vorgesehen hat, ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen und dabei von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen; insbesondere wurde auch eine Verringerung des Verwaltungsaufwandes als anzuerkennendes Motiv des Gesetzgebers beurteilt vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur dessen Erkenntnis vom 28. September 2006, G 122/05 u.a. = VfSlg. 17.931, mwN). Dass dabei Härtefälle entstehen können, macht eine Regelung nicht von Vornherein gleichheitswidrig. Wenn der Gesetzgeber im hier zu beurteilenden Fall offenbar eine Garagennutzfläche bis 50 m2 als Regelfall angesehen und diesen überhaupt vom Verkehrsflächenbeitrag ausgenommen hat, Garagen mit einer darüber hinausgehenden Nutzfläche jedoch nicht begünstigen wollte, vermag der Verwaltungsgerichtshof darin vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes keine Ungleichbehandlung zu erblicken, die zu einer gesetzeskorrigierenden Interpretation (auch im Zusammenhang mit Kleinhausbauten) zwingen würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012170002.X01

Im RIS seit

22.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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