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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §19;Rechtssatz
Ein Ladungsbescheid bildet keine Grundlage, eine ärztliche Untersuchung zwangsweise durchzusetzen (vgl. E 15. Juli 2011, 2010/11/0099). Auch dem § 29b StVO 1960 kann keine Regelung entnommen werden, wonach eine amtsärztliche Untersuchung zwangsweise durchgesetzt werden könnte. Sollte jedoch lediglich gemeint sein, dass die belBeh dem Bf eine entsprechende Aufforderung zur Durchführung einer solchen Untersuchung übermitteln wollte, so fehlt es in diesem Fall an der für den VwGH nicht einsichtigen Notwendigkeit eines persönlichen Erscheinens des Bf vor der Behörde, zumal ihm dies auch schriftlich mitgeteilt werden kann.Ein Ladungsbescheid bildet keine Grundlage, eine ärztliche Untersuchung zwangsweise durchzusetzen vergleiche E 15. Juli 2011, 2010/11/0099). Auch dem Paragraph 29 b, StVO 1960 kann keine Regelung entnommen werden, wonach eine amtsärztliche Untersuchung zwangsweise durchgesetzt werden könnte. Sollte jedoch lediglich gemeint sein, dass die belBeh dem Bf eine entsprechende Aufforderung zur Durchführung einer solchen Untersuchung übermitteln wollte, so fehlt es in diesem Fall an der für den VwGH nicht einsichtigen Notwendigkeit eines persönlichen Erscheinens des Bf vor der Behörde, zumal ihm dies auch schriftlich mitgeteilt werden kann.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011020341.X01Im RIS seit
29.02.2012Zuletzt aktualisiert am
07.03.2012