RS Vwgh 2012/1/27 2010/02/0242

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2012
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1994 §130 Abs5 Z1;
BArbSchV 1994 §30 Abs1 idF 2005/II/017;
BArbSchV 1994 §7 Abs1;
BArbSchV 1994 §7 Abs2 Z4;
BArbSchV 1994 §7 Abs4;
VStG §5 Abs1;
VStG §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/02/0127 E 5. August 2009 RS 3

Stammrechtssatz

Da gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften das entsprechende Kontrollsystem Platz zu greifen hat, kann es kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten (Hinweis E 9. September 2005, 2005/02/0018).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010020242.X01

Im RIS seit

29.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten