Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/03/0069 E 3. Juli 1991 RS 1Stammrechtssatz
Gem § 31 Abs 3 VStG tritt Strafbarkeitsverjährung ein, wenn die ein Straferkenntnis bestätigende Berufungsentscheidung erst nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem im Abs 2 genannten Zeitpunkt (Tatzeit), erlassen wird.Gem Paragraph 31, Absatz 3, VStG tritt Strafbarkeitsverjährung ein, wenn die ein Straferkenntnis bestätigende Berufungsentscheidung erst nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem im Absatz 2, genannten Zeitpunkt (Tatzeit), erlassen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010020185.X02Im RIS seit
29.02.2012Zuletzt aktualisiert am
14.01.2015