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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89 Abs2a liti;Rechtssatz
Eine gesetzmäßig verordnete und kundgemachte Halte- und Parkverbotszone ist zur Gänze für ihre bestimmungsgemäße Verwendung freizuhalten und darf nicht von nicht berechtigten Fahrzeugen in der Weise verkleinert werden, dass berechtigte Fahrzeug nur unter erschwerten Bedingungen zu- und abfahren können (Hinweis E 8. Juli 1994, 94/02/0112). Dabei ist insbesondere zu bedenken, dass auch eine Behinderung des fließenden Verkehrs eintreten kann, wenn das Zu- und Abfahren berechtigter Fahrzeuge erschwert ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008020115.X01Im RIS seit
27.02.2012Zuletzt aktualisiert am
19.04.2012