RS Vwgh 2012/1/31 2011/05/0195

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2012
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer war nicht Eigentümer des vom baupolizeilichen Auftrag erfassten Baugrundstücks oder Bauwerks. Vielmehr räumt er selbst ein, dass seine Mutter bis zu ihrem Tod Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft gewesen ist. Damit steht fest, dass dem Beschwerdeführer mangels Eigentümerstellung im baupolizeilichen Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 NÖ BauO 1996 keine Parteistellung zukam und die Behörde zu Recht von der fehlenden Legitimation des Beschwerdeführers zur Erhebung einer Berufung gegen den gegenständlichen Bauauftrag ausgegangen ist. Daran vermögen auch der Tod seiner Mutter und die vom Beschwerdeführer abgegebene unbedingte Erbserklärung nichts zu ändern, weil für die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes die zum Zeitpunkt der Erlassung des letztinstanzlichen gemeindebehördlichen Bescheides gegeben gewesene Sach- und Rechtslage maßgeblich sind. Überdies tritt die Universalsukzession des Erben erst mit der - im vorliegenden Fall noch nicht erfolgten - Einantwortung des Nachlasses ein (Hinweis E vom 20. Dezember 2005, 2004/05/0011, mwN).Der Beschwerdeführer war nicht Eigentümer des vom baupolizeilichen Auftrag erfassten Baugrundstücks oder Bauwerks. Vielmehr räumt er selbst ein, dass seine Mutter bis zu ihrem Tod Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft gewesen ist. Damit steht fest, dass dem Beschwerdeführer mangels Eigentümerstellung im baupolizeilichen Verfahren gemäß Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BauO 1996 keine Parteistellung zukam und die Behörde zu Recht von der fehlenden Legitimation des Beschwerdeführers zur Erhebung einer Berufung gegen den gegenständlichen Bauauftrag ausgegangen ist. Daran vermögen auch der Tod seiner Mutter und die vom Beschwerdeführer abgegebene unbedingte Erbserklärung nichts zu ändern, weil für die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes die zum Zeitpunkt der Erlassung des letztinstanzlichen gemeindebehördlichen Bescheides gegeben gewesene Sach- und Rechtslage maßgeblich sind. Überdies tritt die Universalsukzession des Erben erst mit der - im vorliegenden Fall noch nicht erfolgten - Einantwortung des Nachlasses ein (Hinweis E vom 20. Dezember 2005, 2004/05/0011, mwN).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011050195.X01

Im RIS seit

27.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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