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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass im vorliegenden Fall Säumnis des Gemeinderates vorlag, weil die Aufhebung des (durch die Vorstellungsbehörde bereits mit Bescheid aufgehobenen) Bescheides des Gemeindevorstandes durch einen weiteren Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde keine Sachentscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters darstellte. Über diese Berufung war durch die ("ersatzlose", nochmalige und daher von vornherein ins Leere gehende) Aufhebung des Bescheides des Gemeindevorstandes jedenfalls nicht entschieden worden, und das Berufungsverfahren war somit nach wie vor offen.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht Vorstellung Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011050143.X01Im RIS seit
20.03.2012Zuletzt aktualisiert am
21.03.2012