Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs1;Rechtssatz
Die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen kann nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann (Hinweis E vom 29. April 2011, 2010/09/0230, mwN).
Schlagworte
Befangenheit von Sachverständigen Ablehnung wegen BefangenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010050212.X03Im RIS seit
17.02.2012Zuletzt aktualisiert am
28.01.2016