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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §37;Rechtssatz
Die Vorstellungsbehörde darf durch eigene Ermittlungen die Voraussetzungen für die endgültige Lösung der Frage, ob eine Rechtsverletzung des Vorstellungswerbers eingetreten ist, prüfen und ist berechtigt, selbst ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, um sich darüber Gewissheit zu verschaffen, ob ein Vorstellungswerber infolge einer falschen oder unzureichenden Sachverhaltsermittlung durch den Bescheid des obersten Gemeindeorgans in einem Recht verletzt wurde. Eine Rechtsverletzung des Vorstellungswerbers liegt nicht vor, wenn sich auf Grund der ergänzenden Ermittlungen ergibt, dass die Entscheidung der Gemeindebehörde trotz Vorliegens eines Verfahrensmangels im Ergebnis richtig ist; es ist auch nicht ausgeschlossen, dass der der Gemeindebehörde unterlaufene Verfahrensfehler im aufsichtsbehördlichen Verfahren saniert wird (Hinweis E vom 21. Dezember 2010, 2007/05/0231).
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren VorstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010050212.X02Im RIS seit
17.02.2012Zuletzt aktualisiert am
28.01.2016