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L83009 Wohnbauförderung WienNorm
MRG §1 Abs2 Z1a;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/05/0009 E 28. Februar 2012Rechtssatz
Wenn das Land eine Wohnbeihilfe für den Mieter einer nicht geförderten Wohnung gewährt, ist es zwar möglich, hinsichtlich des relevanten Wohnungsaufwandes Festlegungen auch in Anknüpfung an bundesrechtliche Bestimmungen zu treffen. Dies hat der Landesgesetzgeber in § 60 Abs. 5 Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 getan, wonach entweder der vereinbarte oder der nach dem MRG zulässige Hauptmietzins als Wohnungsaufwand gilt. Aus dieser Regelung, die eine rechnerische Anknüpfung an das MRG enthält, kann aber nicht geschlossen werden, dass nicht dem MRG unterliegende Vermietungen von der Wohnbeihilfe nach dem Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 ausgenommen sind. Für einen solchen Ausschluss wäre auch keine sachliche Rechtfertigung ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch zu betonen, dass bereits § 60 Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 selbst darauf abstellt, dass ausschließlich die betroffene Wohnung zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses dient und regelmäßig verwendet wird. Ausschlussgründe sind hingegen in § 61 Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 geregelt.Wenn das Land eine Wohnbeihilfe für den Mieter einer nicht geförderten Wohnung gewährt, ist es zwar möglich, hinsichtlich des relevanten Wohnungsaufwandes Festlegungen auch in Anknüpfung an bundesrechtliche Bestimmungen zu treffen. Dies hat der Landesgesetzgeber in Paragraph 60, Absatz 5, Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 getan, wonach entweder der vereinbarte oder der nach dem MRG zulässige Hauptmietzins als Wohnungsaufwand gilt. Aus dieser Regelung, die eine rechnerische Anknüpfung an das MRG enthält, kann aber nicht geschlossen werden, dass nicht dem MRG unterliegende Vermietungen von der Wohnbeihilfe nach dem Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 ausgenommen sind. Für einen solchen Ausschluss wäre auch keine sachliche Rechtfertigung ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch zu betonen, dass bereits Paragraph 60, Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 selbst darauf abstellt, dass ausschließlich die betroffene Wohnung zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses dient und regelmäßig verwendet wird. Ausschlussgründe sind hingegen in Paragraph 61, Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 geregelt.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010050128.X02Im RIS seit
27.02.2012Zuletzt aktualisiert am
19.04.2012