RS Vwgh 2012/1/31 2010/05/0128

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Veröffentlicht am 31.01.2012
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Index

L83009 Wohnbauförderung Wien
L83049 Wohnhaussanierung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

MRG §1 Abs2 Z1a;
MRG;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §60 Abs5;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §60;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §61;
  1. MRG § 1 heute
  2. MRG § 1 gültig ab 01.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009
  3. MRG § 1 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  5. MRG § 1 gültig von 01.03.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  6. MRG § 1 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/05/0009 E 28. Februar 2012

Rechtssatz

Wenn das Land eine Wohnbeihilfe für den Mieter einer nicht geförderten Wohnung gewährt, ist es zwar möglich, hinsichtlich des relevanten Wohnungsaufwandes Festlegungen auch in Anknüpfung an bundesrechtliche Bestimmungen zu treffen. Dies hat der Landesgesetzgeber in § 60 Abs. 5 Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 getan, wonach entweder der vereinbarte oder der nach dem MRG zulässige Hauptmietzins als Wohnungsaufwand gilt. Aus dieser Regelung, die eine rechnerische Anknüpfung an das MRG enthält, kann aber nicht geschlossen werden, dass nicht dem MRG unterliegende Vermietungen von der Wohnbeihilfe nach dem Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 ausgenommen sind. Für einen solchen Ausschluss wäre auch keine sachliche Rechtfertigung ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch zu betonen, dass bereits § 60 Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 selbst darauf abstellt, dass ausschließlich die betroffene Wohnung zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses dient und regelmäßig verwendet wird. Ausschlussgründe sind hingegen in § 61 Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 geregelt.Wenn das Land eine Wohnbeihilfe für den Mieter einer nicht geförderten Wohnung gewährt, ist es zwar möglich, hinsichtlich des relevanten Wohnungsaufwandes Festlegungen auch in Anknüpfung an bundesrechtliche Bestimmungen zu treffen. Dies hat der Landesgesetzgeber in Paragraph 60, Absatz 5, Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 getan, wonach entweder der vereinbarte oder der nach dem MRG zulässige Hauptmietzins als Wohnungsaufwand gilt. Aus dieser Regelung, die eine rechnerische Anknüpfung an das MRG enthält, kann aber nicht geschlossen werden, dass nicht dem MRG unterliegende Vermietungen von der Wohnbeihilfe nach dem Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 ausgenommen sind. Für einen solchen Ausschluss wäre auch keine sachliche Rechtfertigung ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch zu betonen, dass bereits Paragraph 60, Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 selbst darauf abstellt, dass ausschließlich die betroffene Wohnung zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses dient und regelmäßig verwendet wird. Ausschlussgründe sind hingegen in Paragraph 61, Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 geregelt.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010050128.X02

Im RIS seit

27.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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