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L83009 Wohnbauförderung WienNorm
B-VG Art12 Abs1 Z1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/05/0009 E 28. Februar 2012Rechtssatz
Im vorliegenden Fall geht es um eine Wohnbeihilfe für den Mieter einer nicht geförderten Wohnung, die im Einzelfall hoheitlich mit Bescheid zu gewähren ist (vgl. diesbezüglich anders die Oberösterreichische Rechtslage, die dem E des VfGH vom 26. Juni 1992, Slg.Nr. 13140, zugrunde gelegen ist). Ein anderes Motiv der Gewährung als die soziale Hilfsbedürftigkeit ist nicht ersichtlich. Die Regelung konnte daher vom Landesgesetzgeber auf Grund des Kompetenztatbestandes "Armenwesen" gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 15 Abs. 6 B-VG getroffen werden (Hinweis E des VfGH vom 11. Dezember 1963, Slg.Nr. 4609, und vom 3. Oktober 2006, Slg.Nr. 17942; zur Kompetenzrechtslage vgl. auch Teschl/Hüttner, Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz, Kurzkommentar, S. 1ff, die allerdings offenbar - vertretbarerweise - davon ausgehen, dass sich die Kompetenzgrundlage in Art. 15 Abs. 9 B-VG als Annex zur Wohnbauförderungskompetenz gemäß Art. VII Abs. 1 der B-VG Novelle BGBl. Nr. 685/1988, nunmehr idF BGBl. I Nr. 2/2008, findet, vgl. Teschl/Hüttner, aaO, S. 3 und 144f, FN 4 und 7).Im vorliegenden Fall geht es um eine Wohnbeihilfe für den Mieter einer nicht geförderten Wohnung, die im Einzelfall hoheitlich mit Bescheid zu gewähren ist vergleiche diesbezüglich anders die Oberösterreichische Rechtslage, die dem E des VfGH vom 26. Juni 1992, Slg.Nr. 13140, zugrunde gelegen ist). Ein anderes Motiv der Gewährung als die soziale Hilfsbedürftigkeit ist nicht ersichtlich. Die Regelung konnte daher vom Landesgesetzgeber auf Grund des Kompetenztatbestandes "Armenwesen" gemäß Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 6, B-VG getroffen werden (Hinweis E des VfGH vom 11. Dezember 1963, Slg.Nr. 4609, und vom 3. Oktober 2006, Slg.Nr. 17942; zur Kompetenzrechtslage vergleiche auch Teschl/Hüttner, Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz, Kurzkommentar, Sitzung 1ff, die allerdings offenbar - vertretbarerweise - davon ausgehen, dass sich die Kompetenzgrundlage in Artikel 15, Absatz 9, B-VG als Annex zur Wohnbauförderungskompetenz gemäß Artikel römisch sieben, Absatz eins, der B-VG Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 685 aus 1988,, nunmehr in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, findet, vergleiche Teschl/Hüttner, aaO, Sitzung 3 und 144f, FN 4 und 7).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010050128.X01Im RIS seit
27.02.2012Zuletzt aktualisiert am
19.04.2012