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L83009 Wohnbauförderung WienNorm
MRG §12 Abs1;Rechtssatz
Der Kreis der für die Mietrechtsabtretung in Betracht kommenden nahen Angehörigen ist in § 12 Abs. 1 MRG taxativ aufgezählt. Nach der Rechtsprechung sind geschiedene Ehegatten den Ehegatten dann gleichzuhalten, wenn sie bis zur Scheidung im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und der Grund der Überlassung in der Scheidung der Ehe gelegen ist.Der Kreis der für die Mietrechtsabtretung in Betracht kommenden nahen Angehörigen ist in Paragraph 12, Absatz eins, MRG taxativ aufgezählt. Nach der Rechtsprechung sind geschiedene Ehegatten den Ehegatten dann gleichzuhalten, wenn sie bis zur Scheidung im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und der Grund der Überlassung in der Scheidung der Ehe gelegen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010050120.X03Im RIS seit
27.02.2012Zuletzt aktualisiert am
21.03.2012