RS Vwgh 2012/1/31 2010/05/0120

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2012
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Index

L83009 Wohnbauförderung Wien
L83049 Wohnhaussanierung Wien
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

MRG §12 Abs1;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §20;
  1. MRG § 12 heute
  2. MRG § 12 gültig ab 01.10.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  3. MRG § 12 gültig von 01.03.1994 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  4. MRG § 12 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Der Kreis der für die Mietrechtsabtretung in Betracht kommenden nahen Angehörigen ist in § 12 Abs. 1 MRG taxativ aufgezählt. Nach der Rechtsprechung sind geschiedene Ehegatten den Ehegatten dann gleichzuhalten, wenn sie bis zur Scheidung im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und der Grund der Überlassung in der Scheidung der Ehe gelegen ist.Der Kreis der für die Mietrechtsabtretung in Betracht kommenden nahen Angehörigen ist in Paragraph 12, Absatz eins, MRG taxativ aufgezählt. Nach der Rechtsprechung sind geschiedene Ehegatten den Ehegatten dann gleichzuhalten, wenn sie bis zur Scheidung im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und der Grund der Überlassung in der Scheidung der Ehe gelegen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010050120.X03

Im RIS seit

27.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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