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L83009 Wohnbauförderung WienNorm
MRG §12 Abs1;Rechtssatz
Ein Eintritt Dritter anstelle des bisherigen Mieters in den Mietvertrag gemäß § 12 Abs. 1 MRG findet kraft Gesetzes auch ohne oder gegen den Willen des Vermieters statt. Diese volle Vertragsübernahme muss der Vermieter bei Vorliegen der Voraussetzungen hinnehmen, weshalb der Feststellung, der Vermieter der gegenständlichen Wohnung habe die Übernahme durch den Wohnbeihilfewerber nicht genehmigt, keine rechtliche Bedeutung zukommt; auch die Anzeige an den Vermieter hat keine konstitutive Wirkung. Eine Ausnahme des Eintrittsrechtes gemäß § 12 Abs. 1 MRG für behindertengerecht ausgestattete Wohnungen ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.Ein Eintritt Dritter anstelle des bisherigen Mieters in den Mietvertrag gemäß Paragraph 12, Absatz eins, MRG findet kraft Gesetzes auch ohne oder gegen den Willen des Vermieters statt. Diese volle Vertragsübernahme muss der Vermieter bei Vorliegen der Voraussetzungen hinnehmen, weshalb der Feststellung, der Vermieter der gegenständlichen Wohnung habe die Übernahme durch den Wohnbeihilfewerber nicht genehmigt, keine rechtliche Bedeutung zukommt; auch die Anzeige an den Vermieter hat keine konstitutive Wirkung. Eine Ausnahme des Eintrittsrechtes gemäß Paragraph 12, Absatz eins, MRG für behindertengerecht ausgestattete Wohnungen ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010050120.X01Im RIS seit
27.02.2012Zuletzt aktualisiert am
21.03.2012