RS Vwgh 2012/1/31 2010/05/0120

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2012
beobachten
merken

Index

L83009 Wohnbauförderung Wien
L83049 Wohnhaussanierung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

MRG §12 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §20;
  1. MRG § 12 heute
  2. MRG § 12 gültig ab 01.10.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  3. MRG § 12 gültig von 01.03.1994 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  4. MRG § 12 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Ein Eintritt Dritter anstelle des bisherigen Mieters in den Mietvertrag gemäß § 12 Abs. 1 MRG findet kraft Gesetzes auch ohne oder gegen den Willen des Vermieters statt. Diese volle Vertragsübernahme muss der Vermieter bei Vorliegen der Voraussetzungen hinnehmen, weshalb der Feststellung, der Vermieter der gegenständlichen Wohnung habe die Übernahme durch den Wohnbeihilfewerber nicht genehmigt, keine rechtliche Bedeutung zukommt; auch die Anzeige an den Vermieter hat keine konstitutive Wirkung. Eine Ausnahme des Eintrittsrechtes gemäß § 12 Abs. 1 MRG für behindertengerecht ausgestattete Wohnungen ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.Ein Eintritt Dritter anstelle des bisherigen Mieters in den Mietvertrag gemäß Paragraph 12, Absatz eins, MRG findet kraft Gesetzes auch ohne oder gegen den Willen des Vermieters statt. Diese volle Vertragsübernahme muss der Vermieter bei Vorliegen der Voraussetzungen hinnehmen, weshalb der Feststellung, der Vermieter der gegenständlichen Wohnung habe die Übernahme durch den Wohnbeihilfewerber nicht genehmigt, keine rechtliche Bedeutung zukommt; auch die Anzeige an den Vermieter hat keine konstitutive Wirkung. Eine Ausnahme des Eintrittsrechtes gemäß Paragraph 12, Absatz eins, MRG für behindertengerecht ausgestattete Wohnungen ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010050120.X01

Im RIS seit

27.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten