RS Vwgh 2012/1/31 2010/05/0057

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2012
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §48;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/05/0058

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/05/0055 E 31. Jänner 2012 RS 2

Stammrechtssatz

Auf Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes besteht nicht schlechthin ein subjektivöffentliches Recht; ein solches ist jedoch dann anzunehmen, wenn die Widmungskategorie auch einen Immissionsschutz gewährleistet. Die Widmung Grünland weist keinen Immissionsschutz auf, weshalb dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung dieser Widmung zukommt (Hinweis E vom 28. April 2006, 2005/05/0171, mwN.). Immissionsschutz kommt dem Nachbarn aber im Rahmen des § 48 NÖ BauO 1996 zu.Auf Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes besteht nicht schlechthin ein subjektivöffentliches Recht; ein solches ist jedoch dann anzunehmen, wenn die Widmungskategorie auch einen Immissionsschutz gewährleistet. Die Widmung Grünland weist keinen Immissionsschutz auf, weshalb dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung dieser Widmung zukommt (Hinweis E vom 28. April 2006, 2005/05/0171, mwN.). Immissionsschutz kommt dem Nachbarn aber im Rahmen des Paragraph 48, NÖ BauO 1996 zu.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010050057.X02

Im RIS seit

27.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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