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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/05/0058Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/05/0055 E 31. Jänner 2012 RS 2Stammrechtssatz
Auf Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes besteht nicht schlechthin ein subjektivöffentliches Recht; ein solches ist jedoch dann anzunehmen, wenn die Widmungskategorie auch einen Immissionsschutz gewährleistet. Die Widmung Grünland weist keinen Immissionsschutz auf, weshalb dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung dieser Widmung zukommt (Hinweis E vom 28. April 2006, 2005/05/0171, mwN.). Immissionsschutz kommt dem Nachbarn aber im Rahmen des § 48 NÖ BauO 1996 zu.Auf Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes besteht nicht schlechthin ein subjektivöffentliches Recht; ein solches ist jedoch dann anzunehmen, wenn die Widmungskategorie auch einen Immissionsschutz gewährleistet. Die Widmung Grünland weist keinen Immissionsschutz auf, weshalb dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung dieser Widmung zukommt (Hinweis E vom 28. April 2006, 2005/05/0171, mwN.). Immissionsschutz kommt dem Nachbarn aber im Rahmen des Paragraph 48, NÖ BauO 1996 zu.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010050057.X02Im RIS seit
27.02.2012Zuletzt aktualisiert am
21.03.2012