RS Vwgh 2012/1/31 2010/05/0057

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2012
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1 Z3;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/05/0058

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/05/0055 E 31. Jänner 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Nur die Eigentümer bestimmter, in § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BauO 1996 genannter Baugrundstücke können Nachbarn sein und nur diese können Parteistellung im Baubewilligungsverfahren erlangen.Nur die Eigentümer bestimmter, in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 genannter Baugrundstücke können Nachbarn sein und nur diese können Parteistellung im Baubewilligungsverfahren erlangen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010050057.X01

Im RIS seit

27.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten