RS Vwgh 2012/1/31 2009/05/0137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2012
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/11 Grundbuch

Norm

ABGB §434;
ABGB §435;
BauO Wr §129 Abs10;
UHG 1974 §20;
  1. ABGB § 434 heute
  2. ABGB § 434 gültig ab 15.04.1916 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 435 heute
  2. ABGB § 435 gültig ab 15.04.1916 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Gemäß § 20 UHG 1974 ist das Vertrauen auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Karteien im Sinn des UHG 1974 nicht geschützt, besteht das Formerfordernis der Hinterlegung nach diesem Gesetz nur für die Übertragung, nicht jedoch für die ursprüngliche Eigentumsbegründung an einem Superädifikat (vgl. dazu insbesondere § 435 ABGB; ferner in diesem Zusammenhang die in Dittrich/Tades, ABGB23, Taschenkommentar (2011), zu § 435 ABGB zitierte Judikatur des Obersten Gerichtshofes).Gemäß Paragraph 20, UHG 1974 ist das Vertrauen auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Karteien im Sinn des UHG 1974 nicht geschützt, besteht das Formerfordernis der Hinterlegung nach diesem Gesetz nur für die Übertragung, nicht jedoch für die ursprüngliche Eigentumsbegründung an einem Superädifikat vergleiche dazu insbesondere Paragraph 435, ABGB; ferner in diesem Zusammenhang die in Dittrich/Tades, ABGB23, Taschenkommentar (2011), zu Paragraph 435, ABGB zitierte Judikatur des Obersten Gerichtshofes).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009050137.X02

Im RIS seit

28.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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