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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Auf dem Boden der nach § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG gegebenen Rechtslage hat die Berufungsbehörde die nach § 19 VStG vorgesehene Ermessensentscheidung selbst zu treffen und nicht bloß die Handhabung des Ermessens durch die Strafhöhe in erster Instanz auf seine Rechtmäßigkeit hin zu kontrollieren.Auf dem Boden der nach Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG gegebenen Rechtslage hat die Berufungsbehörde die nach Paragraph 19, VStG vorgesehene Ermessensentscheidung selbst zu treffen und nicht bloß die Handhabung des Ermessens durch die Strafhöhe in erster Instanz auf seine Rechtmäßigkeit hin zu kontrollieren.
Schlagworte
Berufungsverfahren Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009050123.X05Im RIS seit
27.02.2012Zuletzt aktualisiert am
06.03.2013