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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1994 §49 Abs1;Rechtssatz
In welchem Zeitabstand zur ersten Kenntnisnahme der Ausführung einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage ohne Baubewilligung seitens der Baubehörde ein baupolizeilicher Auftrag iSd § 49 OÖ BauO 1994 erlassen wurde, welche Erfüllungsfristen in diesem Auftrag vorgesehen wurden, welche Rechtsmittel gegen diesen Auftrag ergriffen wurden oder ob seitens eines Gerichtshofes des öffentlichen Rechts einer Beschwerde im Bauauftragsverfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, spielt für die Strafbarkeit im Verwaltungsstrafverfahren - so lange nicht dort Verjährung eingetreten ist - keine Rolle (Hinweis E vom 3. Juli 2001, 98/05/0236).In welchem Zeitabstand zur ersten Kenntnisnahme der Ausführung einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage ohne Baubewilligung seitens der Baubehörde ein baupolizeilicher Auftrag iSd Paragraph 49, OÖ BauO 1994 erlassen wurde, welche Erfüllungsfristen in diesem Auftrag vorgesehen wurden, welche Rechtsmittel gegen diesen Auftrag ergriffen wurden oder ob seitens eines Gerichtshofes des öffentlichen Rechts einer Beschwerde im Bauauftragsverfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, spielt für die Strafbarkeit im Verwaltungsstrafverfahren - so lange nicht dort Verjährung eingetreten ist - keine Rolle (Hinweis E vom 3. Juli 2001, 98/05/0236).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009050123.X04Im RIS seit
27.02.2012Zuletzt aktualisiert am
06.03.2013