RS Vwgh 2012/1/31 2009/05/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2012
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO OÖ 1994 §49 Abs1;
BauRallg;
VStG §31;
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

In welchem Zeitabstand zur ersten Kenntnisnahme der Ausführung einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage ohne Baubewilligung seitens der Baubehörde ein baupolizeilicher Auftrag iSd § 49 OÖ BauO 1994 erlassen wurde, welche Erfüllungsfristen in diesem Auftrag vorgesehen wurden, welche Rechtsmittel gegen diesen Auftrag ergriffen wurden oder ob seitens eines Gerichtshofes des öffentlichen Rechts einer Beschwerde im Bauauftragsverfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, spielt für die Strafbarkeit im Verwaltungsstrafverfahren - so lange nicht dort Verjährung eingetreten ist - keine Rolle (Hinweis E vom 3. Juli 2001, 98/05/0236).In welchem Zeitabstand zur ersten Kenntnisnahme der Ausführung einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage ohne Baubewilligung seitens der Baubehörde ein baupolizeilicher Auftrag iSd Paragraph 49, OÖ BauO 1994 erlassen wurde, welche Erfüllungsfristen in diesem Auftrag vorgesehen wurden, welche Rechtsmittel gegen diesen Auftrag ergriffen wurden oder ob seitens eines Gerichtshofes des öffentlichen Rechts einer Beschwerde im Bauauftragsverfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, spielt für die Strafbarkeit im Verwaltungsstrafverfahren - so lange nicht dort Verjährung eingetreten ist - keine Rolle (Hinweis E vom 3. Juli 2001, 98/05/0236).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009050123.X04

Im RIS seit

27.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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