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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1994 §49 Abs1;Rechtssatz
Die Bestimmungen des VStG sind nur im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden, eine analoge Anwendung im Verfahren zur Erlassung baupolizeilicher Aufträge kommt nicht in Betracht (Hinweis E vom 12. Oktober 2007, 2006/05/0293). Damit hatte auch die Behörde bezüglich eines Bauauftrags § 31 VStG nicht anzuwenden.Die Bestimmungen des VStG sind nur im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden, eine analoge Anwendung im Verfahren zur Erlassung baupolizeilicher Aufträge kommt nicht in Betracht (Hinweis E vom 12. Oktober 2007, 2006/05/0293). Damit hatte auch die Behörde bezüglich eines Bauauftrags Paragraph 31, VStG nicht anzuwenden.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009050123.X03Im RIS seit
27.02.2012Zuletzt aktualisiert am
06.03.2013