RS Vwgh 2012/1/31 2009/05/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2012
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Oberösterreich
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO OÖ 1994 §49 Abs1;
BauO OÖ 1994 §57 Abs1 Z11;
BauRallg;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Bei einer Verwaltungsübertretung wie § 57 Abs. 1 Z 11 iVm § 49 Abs. 1 OÖ BauO 1994 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG (Hinweis E vom 15. Juli 2003, 2002/05/0107, mwH); der Täter kann nach dieser Bestimmung nur dann straflos bleiben, wenn er glaubhaft macht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist bzw. wenn er nicht aufzuzeigen vermag, dass er während des ihm angelasteten Tatzeitraumes alles in seinen Kräften (Ausschöpfung der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten) unternommen hat, um das Baugebrechen innerhalb kürzester Zeit zu beseitigen. Damit hat die Strafbehörde, wenn der objektive Tatbestand festgestellt ist, mit einer Verwaltungsstrafe vorzugehen, es sei denn, der Täter beweist, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei; straffrei bleibt der Täter, wenn er beweist, alles in seinen Kräften unternommen zu haben, um den vorschriftswidrigen Bau zu beseitigen, bzw. die baubehördliche Anordnung zu erfüllen.Bei einer Verwaltungsübertretung wie Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 11, in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz eins, OÖ BauO 1994 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG (Hinweis E vom 15. Juli 2003, 2002/05/0107, mwH); der Täter kann nach dieser Bestimmung nur dann straflos bleiben, wenn er glaubhaft macht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist bzw. wenn er nicht aufzuzeigen vermag, dass er während des ihm angelasteten Tatzeitraumes alles in seinen Kräften (Ausschöpfung der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten) unternommen hat, um das Baugebrechen innerhalb kürzester Zeit zu beseitigen. Damit hat die Strafbehörde, wenn der objektive Tatbestand festgestellt ist, mit einer Verwaltungsstrafe vorzugehen, es sei denn, der Täter beweist, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei; straffrei bleibt der Täter, wenn er beweist, alles in seinen Kräften unternommen zu haben, um den vorschriftswidrigen Bau zu beseitigen, bzw. die baubehördliche Anordnung zu erfüllen.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009050123.X02

Im RIS seit

27.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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