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L82000 BauordnungNorm
AVG §13 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/05/0328 E 31. März 2008 VwSlg 17419 A/2008 RS 1 (hier: ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Eine Behörde darf nur dann nach § 13 Abs. 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen "Mangel" aufweist, also von der Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz. 27). Was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben iSd § 13 AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden. Als Mangel ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei auf Grund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind (Hinweis auf die Nachweise bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 283).Eine Behörde darf nur dann nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen "Mangel" aufweist, also von der Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz. 27). Was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben iSd Paragraph 13, AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden. Als Mangel ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei auf Grund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind (Hinweis auf die Nachweise bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 283).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 spezielle Zuordnung offenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009050109.X03Im RIS seit
27.02.2012Zuletzt aktualisiert am
21.03.2012