RS Vwgh 2012/1/31 2009/05/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2012
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Bgld 1997 §21;
BauG Bgld 1997 §5 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Auffassung, dass Fragen des Orts- und Landschaftsbildes nicht dem Interesse der Nachbarn dienten und demnach keinen tauglichen Gegenstand öffentlich-rechtlicher Einwendungen der Nachbarn darstellten, kommt für § 5 Abs. 1 Bgld BauG 1997 insoweit nicht zum Tragen, als ein Recht des Nachbarn auf Einhaltung des Seitenabstandes besteht (Hinweis E vom 29. Jänner 2008, 2007/05/0195), ferner die in § 5 Abs. 1 Bgld BauG 1997 vorgesehenen Bebauungsweisen jeweils eine bestimmte Seitenabstandsregelung beinhalten, und von daher die Berücksichtigung von Ortsbild und Baubestand bei der Festlegung der Bebauungsweise nach § 5 Abs. 1 Bgld BauG 1997 von der öffentlich-rechtlichen Position des Nachbarn gemäß § 21 Bgld BauG 1997 erfasst wird.Die Auffassung, dass Fragen des Orts- und Landschaftsbildes nicht dem Interesse der Nachbarn dienten und demnach keinen tauglichen Gegenstand öffentlich-rechtlicher Einwendungen der Nachbarn darstellten, kommt für Paragraph 5, Absatz eins, Bgld BauG 1997 insoweit nicht zum Tragen, als ein Recht des Nachbarn auf Einhaltung des Seitenabstandes besteht (Hinweis E vom 29. Jänner 2008, 2007/05/0195), ferner die in Paragraph 5, Absatz eins, Bgld BauG 1997 vorgesehenen Bebauungsweisen jeweils eine bestimmte Seitenabstandsregelung beinhalten, und von daher die Berücksichtigung von Ortsbild und Baubestand bei der Festlegung der Bebauungsweise nach Paragraph 5, Absatz eins, Bgld BauG 1997 von der öffentlich-rechtlichen Position des Nachbarn gemäß Paragraph 21, Bgld BauG 1997 erfasst wird.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009050023.X05

Im RIS seit

27.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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