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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Die Auffassung, dass Fragen des Orts- und Landschaftsbildes nicht dem Interesse der Nachbarn dienten und demnach keinen tauglichen Gegenstand öffentlich-rechtlicher Einwendungen der Nachbarn darstellten, kommt für § 5 Abs. 1 Bgld BauG 1997 insoweit nicht zum Tragen, als ein Recht des Nachbarn auf Einhaltung des Seitenabstandes besteht (Hinweis E vom 29. Jänner 2008, 2007/05/0195), ferner die in § 5 Abs. 1 Bgld BauG 1997 vorgesehenen Bebauungsweisen jeweils eine bestimmte Seitenabstandsregelung beinhalten, und von daher die Berücksichtigung von Ortsbild und Baubestand bei der Festlegung der Bebauungsweise nach § 5 Abs. 1 Bgld BauG 1997 von der öffentlich-rechtlichen Position des Nachbarn gemäß § 21 Bgld BauG 1997 erfasst wird.Die Auffassung, dass Fragen des Orts- und Landschaftsbildes nicht dem Interesse der Nachbarn dienten und demnach keinen tauglichen Gegenstand öffentlich-rechtlicher Einwendungen der Nachbarn darstellten, kommt für Paragraph 5, Absatz eins, Bgld BauG 1997 insoweit nicht zum Tragen, als ein Recht des Nachbarn auf Einhaltung des Seitenabstandes besteht (Hinweis E vom 29. Jänner 2008, 2007/05/0195), ferner die in Paragraph 5, Absatz eins, Bgld BauG 1997 vorgesehenen Bebauungsweisen jeweils eine bestimmte Seitenabstandsregelung beinhalten, und von daher die Berücksichtigung von Ortsbild und Baubestand bei der Festlegung der Bebauungsweise nach Paragraph 5, Absatz eins, Bgld BauG 1997 von der öffentlich-rechtlichen Position des Nachbarn gemäß Paragraph 21, Bgld BauG 1997 erfasst wird.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009050023.X05Im RIS seit
27.02.2012Zuletzt aktualisiert am
09.07.2013