RS Vwgh 2012/1/31 2009/05/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2012
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Bgld 1997 §21 Abs4;
BauG Bgld 1997 §5 Abs3;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/05/0009 E 26. April 2000 RS 4 (hier: ohne ersten Satz)

Stammrechtssatz

Die Bestimmung über die Abstände von Grundstücksgrenzen dient auch dem Interesse der Nachbarschaft. Das Recht des Nachbarn auf Einhaltung des Seitenabstandes ist im Falle der Gewährung einer Ausnahme insofern relativiert, als dem Nachbarn ein Rechtsanspruch darauf zusteht, dass nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine (vom Bauwerber begehrte) Ausnahme gewährt wird (Hinweis E 7.3.2000, 99/05/0266, zur diesbezüglich vergleichbaren Rechtslage nach der Krnt BauO 1996).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009050023.X04

Im RIS seit

27.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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