TE Vwgh Erkenntnis 1992/11/18 91/12/0272

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Veröffentlicht am 18.11.1992
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §38 Abs2;
BDG 1979 §38 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des R in G, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. Oktober 1991, Zl. 6221/816-II/4/91, betreffend Versetzung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Gendarmerieabteilungsinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Weisung des Landesgendarmeriekommandos für Tirol vom 11. Mai 1989 wurde der Beschwerdeführer, der bis dahin als Kommandant einer Gendarmerieabteilung tätig war, der Verkehrsabteilung zugeteilt. Diese Dienstzuteilung wurde mit Weisung des Landesgendarmeriekommandanten vom 10. August 1989 gemäß § 39 Abs. 3 Z. 1 BDG 1979 über die Dauer von 90 Tagen hinaus bis auf weiteres verlängert. Über die Zulässigkeit dieses Dienstauftrages fand ein Verwaltungsverfahren auf Grund eines Feststellungsantrages des Beschwerdeführers statt, das zur bescheidmäßigen Feststellung führte, daß es zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehöre, der Weisung des Landesgendarmeriekommandanten vom 10. August 1989 Folge zu leisten. Dazu wird auf das in dieser Sache ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 1992, Zl. 91/12/0108, verwiesen.

Mit Schreiben vom 28. August 1989 setzte das Landesgendarmeriekommando für Tirol den Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs. 4 BDG 1979 von der Absicht in Kenntnis, ihn zur Verkehrsabteilung beim Landesgendarmeriekommando für Tirol zu versetzen und dort als Sachbearbeiter zu verwenden.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 13. September 1989 Einwendungen.

Das Landesgendarmeriekommando für Tirol versetzte den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 16. Juli 1991 gemäß § 38 Abs. 2 BDG 1979 mit Wirkung vom 1. September 1991 von der VAASt zur Verkehrsabteilung beim Landesgendarmeriekommando für Tirol in Innsbruck und teilte ihn dort als Sachbearbeiter ein. Begründend wird im wesentlichen ausgeführt, der Überwachungsrayon der Dienststelle des Beschwerdeführers umfasse nahezu die Hälfte der Autobahntransitroute Kufstein-Brenner. Angesichts der enormen und ständig steigenden Bedeutung des Transitverkehrs für das Land Tirol müsse das klaglose Funktionieren der Autobahn-Dienststellen sichergestellt sein. Die Bereitschaft und die Fähigkeit des Beschwerdeführers, den ihm aus seiner Funktion als Kommandant der Dienststelle zukommenden Aufgaben pflichtgemäß nachzukommen, habe sich im Laufe der vergangenen Jahre zusehends vermindert. Die nachlässige Wahrnehmung der Führungsaufgaben des Beschwerdeführers habe eine gravierende Dienstpflichtverletzung eines Beamten im Jahre 1985 begünstigt. Damals seien ca. S 40.000,-- an Sicherheitsleistungsgeldern veruntreut worden. Eine Änderung des Führungsverhaltens des Beschwerdeführers sei in der Folge nicht feststellbar gewesen. So hätten vom Kommandanten der Verkehrsabteilung Innsbruck mehrere Beamte der Dienststelle des Beschwerdeführers wegen ungenügenden Fleißes und Einsatzes schriftlich ermahnt werden müssen. Der Beschwerdeführer habe sich offenbar zuwenig um seine Aufgaben gekümmert, sodaß ein Beamter seiner Dienststelle mehrere Monate lang (November 1988 bis März 1989) keine Organmandate abgeliefert habe, ohne daß dies dem Beschwerdeführer aufgefallen wäre. Die Dienstaufsicht über die Verrechnung der Organmandatgelder sei mangelhaft gewesen. Bei Zivilstreifen seien wegen der Interesselosigkeit der Beamten keine Organmandate verhängt oder Anzeigen erstattet worden. Besonders negativ erscheine die Dienst- und Führungseinstellung des Beschwerdeführers auf Grund eines Vorfalles vom 10. März 1989, bei dem er im "Überstundenbereich" mit dem Dienstfahrzeug ein lebendes Schwein zur Autobahntankstelle G gebracht habe, um dem Tankstelleninhaber zum 50. Geburtstag zu gratulieren. Bei dieser Feier sei ein Großteil der Beamten der Dienststelle, darunter auch solche, die zu Überstunden eingeteilt gewesen seien, anwesend gewesen. Der Beschwerdeführer habe auch die für eine gedeihliche Zusammenarbeit zwischen der Verkehrsabteilung Innsbruck und seiner Dienststelle erforderliche Vertrauensbasis selbst zerstört. Insbesondere habe er eine bewußte Falschmeldung am 24. August 1988 erstattet. Ein Beamter habe dem Landesgendarmeriekommando am 7. August 1988 gemeldet, daß ihm am 6. August 1988 gegen 19.00 Uhr das Dienstmotorrad am Waschplatz der Dienststelle umgefallen sei und dabei den PKW des Sohnes des Beschwerdeführers beschädigt habe. Der Beschwerdeführer habe die Richtigkeit dieser Meldung ausdrücklich bestätigt. In Wahrheit sei der Ort des Geschehens nicht der Waschplatz, sondern eine von der Dienststelle des Beschwerdeführers verwendete Garage gewesen, in der sowohl der PKW als auch das Dienstmotorrad abgestellt worden seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab, setzte jedoch in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides die Wirksamkeit der Versetzung mit 11. November 1991 fest.

In der Bescheidbegründung wird im wesentlichen ausgeführt, die im Jahr 1985 vorgefallene Dienstpflichtverletzung eines Beamten der Dienststelle des Beschwerdeführers hätte als ein Jahre zurückliegender Einzelfall für sich allein keine Veranlassung zur Versetzung geboten. Die in den Jahren 1988/89 über einen Zeitraum von mehreren Monaten möglich gewesene Veruntreuung von Organmandatgeldern durch einen anderen Beamten der Dienststelle des Beschwerdeführers sei in Verbindung mit dem früheren Vorfall jedoch als symptomatisch für die Führungsschwäche des Beschwerdeführers anzusehen. Wäre dem Prinzip einer aktiven Verkehrsüberwachung an der Dienststelle des Beschwerdeführers entsprochen worden, so hätte bei den im Rayon herrschenden Verkehrsbedingungen jeder außendienstverrichtende Beamte, der nicht bewußt über Verkehrsübertretungen hinwegsehe, unweigerlich eine wesentlich höhere Zahl an Organstrafverfügungen und Verwaltungsanzeigen erstattet. Wenn der Beschwerdeführer die Verhängung von Organstrafverfügungen als "mechanische Tätigkeit" abwerte, so habe diese Ansicht sehr negative Folgen für den Dienstbetrieb, die sich auch in den notwendig gewordenen Ermahnungen dokumentiert hätten. Dem Beschwerdeführer hätte bei ordnungsgemäßer Kontrolle der Abrechnungen auffallen müssen, daß ein auffallendes Mißverhältnis zwischen der Zahl der Anzeigen und der Organmandate bei dem Beamten Sch. vorliege. Er habe dies jedoch nicht zum Anlaß genommen, von dem Beamten eine schlüssige Erklärung dafür zu fordern. Durch ein pflicht- und verantwortungsbewußtes Handeln des Beschwerdeführers hätten die Manipulationen des Beamten wesentlich früher aufgedeckt werden können. Nach der Kanzleiordnung für die Bundesgendarmerie vom 7. August 1980 habe der vom Außendienst einrückende Beamte die Anzahl der ausgestellten Organstrafverfügungen und die Gesamtsumme der eingehobenen Strafbeträge zu vermerken. Bei der Dienststelle des Beschwerdeführers sei jedoch nach Beendigung eines Außendienstes ein Teil der eingehobenen Organstrafverfügungen verschwiegen und erst bei anderer Gelegenheit in den Dienstvorschreibungen ausgetragen worden.

Auch der Beschwerdeführer selbst habe mit einem anderen Beamten am 10. November 1988 fünf Organstrafverfügungen eingehoben und nur zwei ausgetragen. Auch in einer weiteren Dienstvorschreibung vom 13. November 1988 sei die Austragung fehlerhaft. In der Zeit vom 31. Oktober 1988 bis 22. November 1988 seien von insgesamt 77 Dienstvorschreibungen nur 34 frei von "Manipulationen" bei den Organmandatsaustragungen, während 43 bewußte Unrichtigkeiten oder sonstige Fehler aufwiesen. Falsche Austragungen seien an der Dienststelle des Beschwerdeführers also methodisch vorgenommen worden. Die Dienststelle des Beschwerdeführers habe über ein "Zivilfahrzeug" verfügt, das für die verdeckte Überwachung des fließenden Verkehrs zugewiesen worden sei. In diesem Bereich exekutivdienstlicher Tätigkeit, den der Beschwerdeführer geringschätzig als "Tempojagd" abqualifiziere, könne mit solchen Fahrzeugen besonders effizient und erfolgreich gearbeitet werden. Der Beschwerdeführer habe das Zivilstreifenfahrzeug widmungswidrig eingesetzt. Dies habe auch zu negativen Ergebnissen, wie sie konkret für Jänner bis April 1989 ausgewiesen worden seien, geführt. In diesem Zeitraum seien bei 44 Zivilstreifendiensten in einem Bereich, in dem es häufig zu strafbaren Handlungen komme, insgesamt nur 34 Anzeigen gemacht und 178 Organstrafverfügungen verhängt worden. Daß dies dem Beschwerdeführer nicht aufgefallen sei und er nicht daran gedacht habe, diesen Mißstand abzustellen, zeige den Mangel an Führungsqualität.

Der Vorfall vom 10. März 1989, bei dem der Beschwerdeführer mit einem Dienstfahrzeug ein lebendes Schwein für eine private Feier transportiert habe, sei entgegen der persönlichen Meinung des Beschwerdeführers eine besonders gravierende Dienstpflichtverletzung. Für die Fahrt sei eine Strecke von insgesamt rund 40 km zurückgelegt worden. Solche Vorfälle hätten eine äußerst negative Vorbildwirkung und würden die unterstellten Mitarbeiter nicht von der Begehung gleicher oder ähnlicher Pflichtwidrigkeiten abhalten. Die Führungsautorität eines Dienststellenleiters werde durch solche Handlungen völlig untergraben. Außerdem stelle eine solche mißbräuchliche Verschwendung von Steuergeldern für große Teile der Bevölkerung ein Ärgernis dar. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, daß durch den Vorfall ohnehin die Öffentlichkeit nicht erregt worden sei, sei nicht beachtlich. Daß der Beschwerdeführer die strafrechtlich relevante Tat vom 24. August 1988 (bewußte Falschmeldung im Zusammenhang mit der Beschädigung eines Privatfahrzeuges durch ein Dienstmotorrad) nicht als vorsätzliche Täuschungshandlung, sondern nur als Ausdruck falsch verstandener Kollegialität ansehe und meine, daß dieser Vorfall, der Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sei, einer gedeihlichen Zusammenarbeit mit dem Vorgesetzten nicht im Wege stehen würde, beweise eine Fehleinschätzung der Lage. Die Versetzung sei nicht zur Bestrafung des Beschwerdeführers erfolgt, sondern sei deshalb geboten, um den effizienten und ordnungsgemäßen Dienstbetrieb bei der Dienststelle zu gewährleisten. Positive Visitierungsbefunde und Äußerungen des Leiters des Zollamtes Brenner seien bei den festgestellten objektiven Tatsachen nicht erheblich. Entscheidend für die Maßnahme, den Beschwerdeführer von seiner Dienststelle abzuziehen, sei die aus objektiver Sicht feststehende Tatsache, daß ein weiterer Verbleib auf dieser Dienststelle, insbesondere als Kommandant, keinesfalls mehr tragbar gewesen wäre. Hinter dieser zwingenden Notwendigkeit hätte die Rücksichtnahme auf persönliche, familiäre und soziale Verhältnisse zurückzutreten. Diese Umstände seien aber bei der Entscheidung bestimmend gewesen, den Beschwerdeführer zur Verkehrsabteilung zuzuteilen und ihn dorthin zu versetzen. Da der Beschwerdeführer sich in seiner bisherigen Führungsfunktion nicht bewährt habe, könne er - zumindest derzeit - auch nicht für eine andere verantwortungsvolle Position mit Führungsaufgaben in Betracht gezogen werden. Eine Dienststelle von der Größe der VAASt Schönberg könne über lange Zeit erfolgreich nur von einem in jeder Hinsicht hervorragenden Beamten mit besonderen Führungsqualitäten geleitet werden, der auch das volle Vertrauen der vorgesetzten Dienstbehörde genieße. Diese Vertrauensbasis sei im Fall des Beschwerdeführers nicht mehr vorhanden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes, und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:

Eine Versetzung liegt gemäß § 38 Abs. 1 BDG 1979 vor, wenn der Beamte innerhalb eines Ressorts einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Eine Versetzung von Amts wegen ist gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Nach Abs. 3 sind bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.

Eine mit der Gesetzeslage in klarem Widerspruch stehende Führung seiner dienstlichen Agenden durch den Beamten ist grundsätzlich geeignet, das im § 38 Abs. 2 BDG 1979 geforderte wichtige dienstliche Interesse herzustellen. Im Beschwerdefall stehen zwei Verfehlungen des Beschwerdeführers im dienstlichen Bereich fest, die von ihm nicht bestritten werden. Der erste Vorfall stellt eine Fahrt des Beschwerdeführers mit dem Dienstkraftfahrzeug am 10. März 1989 zu einer Geburtstagsfeier einer Privatperson dar, wobei nach dem unbestrittenen Tatvorwurf, der Beschwerdeführer zur Hinfahrt vorschriftswidrig mit eingeschaltetem Blaulicht gefahren ist. Dabei hat er auch ein lebendes Schwein im Dienstkraftwagen zur Autobahntankstelle Gries am Brenner transportiert und es dort dem Tankstellenpächter, dessen Geburtstag gefeiert wurde, als Geschenk übergeben.

Der zweite Vorfall, der vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, ereignete sich am 24. August 1988, als der Beschwerdeführer eine Falschmeldung über einen Kraftfahrzeugunfall mit Sachschaden erstattete, da der Ort des Geschehens nicht wie angegeben der Waschplatz sondern eine von der Verkehrsabteilung Schönberg ohne Genehmigung des Landesgendarmeriekommandos benutzte Garage war, in der sowohl der PKW des Sohnes des Beschwerdeführers als auch das Dienstmotorrad abgestellt waren.

Beide Vorfälle waren Gegenstand gerichtlicher Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer.

Als Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht der Beschwerdeführer geltend, der erste Vorfall sei "allerdings laut Dienstvorschreibung und Fahrtenbuch in erster Linie eine Dienstfahrt mit Pause", sodaß die Behauptung der belangten Behörde, es seien hiefür 40 km zurückgelegt worden, aktenwidrig sei. Daß die Fahrt des Beschwerdeführers mit dem Dienstwagen zur Geburtstagsfeier von ihm als Dienstfahrt mit Pause bezeichnet wird, vermag weder die Rechtswidrigkeit der Auffassung der belangten Behörde aufzuzeigen, daß es sich bei dem dargestellten Vorfall um eine schwere Dienstpflichtverletzung handelt, noch begründet der gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, er habe für diesen Zweck mit dem Dienstfahrzeug 40 km im privaten Interesse zurückgelegt eine Aktenwidrigkeit. Zutreffend verweist die belangte Behörde in der Gegenschrift darauf, daß während des Transportes des Schweines ein Diensteinsatz nicht oder nur verspätet möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer vermag dadurch vor allem aber nicht aufzuzeigen, daß diese von ihm selbst als objektive Verfehlung anerkannte Handlung von der belangten Behörde unrichtig beurteilt worden sei. Ebensowenig kann aus seinen Ausführungen, es hätte rechtlich keinen Unterschied gemacht, daß er wahrheitswidrig den Unfallsort hinsichtlich des zweiten Vorfalles bestätigt habe, das Unrechtmäßige dieses Verhaltens als gering qualifiziert werden.

Die beiden vom Beschwerdeführer als objektive Verfehlungen nicht bestrittenen Vorfälle rechtfertigen es für sich allein, den Verbleib in einer Leiterfunktion als untragbar erscheinen zu lassen. Dies vor allem auch wegen der von der belangten Behörde zu Recht betonten Vorbildfunktion des Leiters einer Dienststelle. Da bereits die beiden unbestrittenen Vorfälle - unabhängig von ihrer strafrechtlichen Relevanz - den Schluß zulassen, daß dem Beschwerdeführer der Wille oder die Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm übertragenen Leitungsfunktionen fehlte, liegt ein wichtiges dienstliches Interesse an der Abziehung des Beschwerdeführers von seiner bisherigen Dienststelle vor. Der Bestand eines wichtigen dienstlichen Interesses an der Zuweisung zur neuen Dienststelle brauchte demnach nicht geprüft zu werden (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. November 1975, Zl. 1014/75, und vom 3. Oktober 1977, Zl. 1021/77, und vom 13. Dezember 1982, Zl. 81/12/0206, Slg. N.F. Nr. 10.919/A).

Die Vorschrift des zweiten Satzes des § 38 Abs. 3 BDG 1979 setzt zwar voraus, daß die Versetzung des ursprünglich in Aussicht genommenen Beamten entfallen kann, wenn ein anderer geeigneter Beamter, für den die Maßnahme keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeutet, zur Verfügung steht. Eine solche Auswahl ist aber von vornherein dann nicht gegeben, wenn das wichtige dienstliche Interesse darin besteht, einen bestimmten Beamten von einer Dienststelle zu entfernen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1982, Zl. 81/12/0206, und vom gleichen Tag Zl. 82/12/0080, Slg. N.F. Nr. 10.922/A).

Auf Grund der dargestellten Rechtslage zeigt sich, daß den vom Beschwerdeführer gerügten Verfahrensmängeln keine entscheidende Bedeutung zukommt, weil nicht zu erkennen ist, daß die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120272.X00

Im RIS seit

18.11.1992

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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