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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BetriebsO 1994 §13 Abs2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Entziehung des Taxilenkerausweises - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Taxilenkerausweis gemäß § 13 Abs 2 iVm § 6 Abs 1 Z 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994 auf die Dauer von 18 Monaten (ab Zustellung des Bescheides erster Instanz) entzogen, weil der Beschwerdeführer aufgrund einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung wegen des Verbrechens der gewerbsmäßigen Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gemäß § 114 Abs 2, Abs 4 erster Fall und Abs 5 erster Fall FPG sowie des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung gemäß §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB zu einer - näher bezeichneten - Freiheitsstrafe verurteilt worden und deshalb nicht mehr zuverlässig sei. Auf Grundlage des § 30 Abs. 2 VwGG stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der - unstrittigen - rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers einerseits und dem mit § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 verfolgten Schutzzweck (vgl. dazu etwa das hg Erkenntnis vom 27. Mai 2010, Zl 2009/03/0147) andererseits zwingende öffentliche Interessen entgegen.Nichtstattgebung - Entziehung des Taxilenkerausweises - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Taxilenkerausweis gemäß Paragraph 13, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994 auf die Dauer von 18 Monaten (ab Zustellung des Bescheides erster Instanz) entzogen, weil der Beschwerdeführer aufgrund einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung wegen des Verbrechens der gewerbsmäßigen Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gemäß Paragraph 114, Absatz 2,, Absatz 4, erster Fall und Absatz 5, erster Fall FPG sowie des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung gemäß Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer - näher bezeichneten - Freiheitsstrafe verurteilt worden und deshalb nicht mehr zuverlässig sei. Auf Grundlage des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der - unstrittigen - rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers einerseits und dem mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 verfolgten Schutzzweck vergleiche dazu etwa das hg Erkenntnis vom 27. Mai 2010, Zl 2009/03/0147) andererseits zwingende öffentliche Interessen entgegen.
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:AW2011030017.A01Im RIS seit
15.06.2012Zuletzt aktualisiert am
18.06.2012