RS Vwgh 2012/2/2 AW 2011/03/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.02.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §13 Abs2;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
FrPolG 2005 §114 Abs2;
FrPolG 2005 §114 Abs4;
FrPolG 2005 §114 Abs5;
StGB §105 Abs1;
StGB §106 Abs1 Z1;
StGB §15;
VwGG §30 Abs2;
  1. StGB § 106 heute
  2. StGB § 106 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 106 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. StGB § 106 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  5. StGB § 106 gültig von 01.05.2004 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  6. StGB § 106 gültig von 01.01.1975 bis 30.04.2004
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Entziehung des Taxilenkerausweises - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Taxilenkerausweis gemäß § 13 Abs 2 iVm § 6 Abs 1 Z 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994 auf die Dauer von 18 Monaten (ab Zustellung des Bescheides erster Instanz) entzogen, weil der Beschwerdeführer aufgrund einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung wegen des Verbrechens der gewerbsmäßigen Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gemäß § 114 Abs 2, Abs 4 erster Fall und Abs 5 erster Fall FPG sowie des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung gemäß §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB zu einer - näher bezeichneten - Freiheitsstrafe verurteilt worden und deshalb nicht mehr zuverlässig sei. Auf Grundlage des § 30 Abs. 2 VwGG stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der - unstrittigen - rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers einerseits und dem mit § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 verfolgten Schutzzweck (vgl. dazu etwa das hg Erkenntnis vom 27. Mai 2010, Zl 2009/03/0147) andererseits zwingende öffentliche Interessen entgegen.Nichtstattgebung - Entziehung des Taxilenkerausweises - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Taxilenkerausweis gemäß Paragraph 13, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994 auf die Dauer von 18 Monaten (ab Zustellung des Bescheides erster Instanz) entzogen, weil der Beschwerdeführer aufgrund einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung wegen des Verbrechens der gewerbsmäßigen Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gemäß Paragraph 114, Absatz 2,, Absatz 4, erster Fall und Absatz 5, erster Fall FPG sowie des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung gemäß Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer - näher bezeichneten - Freiheitsstrafe verurteilt worden und deshalb nicht mehr zuverlässig sei. Auf Grundlage des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der - unstrittigen - rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers einerseits und dem mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 verfolgten Schutzzweck vergleiche dazu etwa das hg Erkenntnis vom 27. Mai 2010, Zl 2009/03/0147) andererseits zwingende öffentliche Interessen entgegen.

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:AW2011030017.A01

Im RIS seit

15.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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