RS Vwgh 2012/2/2 2011/04/0219

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Veröffentlicht am 02.02.2012
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Nach dem offenen Firmenbuch wurde die Firma der Beschwerdeführerin von "E KG" auf "X KG" geändert. Ungeachtet dessen wurde der angefochtene Bescheid an die "E KG" adressiert. Über die Identität des Bescheidadressaten kann bei dieser Sachlage aber kein Zweifel bestehen. Im vorliegenden Fall wurde lediglich der Firmenwortlaut für das gleiche Rechtssubjekt geändert (dieser Umstand berechtigt die belangte Behörde zu einer Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG), weshalb der angefochtene Bescheid mit keinem Verfahrensmangel belastet ist, der zu seiner Aufhebung führen müsste.Nach dem offenen Firmenbuch wurde die Firma der Beschwerdeführerin von "E KG" auf "X KG" geändert. Ungeachtet dessen wurde der angefochtene Bescheid an die "E KG" adressiert. Über die Identität des Bescheidadressaten kann bei dieser Sachlage aber kein Zweifel bestehen. Im vorliegenden Fall wurde lediglich der Firmenwortlaut für das gleiche Rechtssubjekt geändert (dieser Umstand berechtigt die belangte Behörde zu einer Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG), weshalb der angefochtene Bescheid mit keinem Verfahrensmangel belastet ist, der zu seiner Aufhebung führen müsste.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011040219.X03

Im RIS seit

12.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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