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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Nach dem offenen Firmenbuch wurde die Firma der Beschwerdeführerin von "E KG" auf "X KG" geändert. Ungeachtet dessen wurde der angefochtene Bescheid an die "E KG" adressiert. Über die Identität des Bescheidadressaten kann bei dieser Sachlage aber kein Zweifel bestehen. Im vorliegenden Fall wurde lediglich der Firmenwortlaut für das gleiche Rechtssubjekt geändert (dieser Umstand berechtigt die belangte Behörde zu einer Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG), weshalb der angefochtene Bescheid mit keinem Verfahrensmangel belastet ist, der zu seiner Aufhebung führen müsste.Nach dem offenen Firmenbuch wurde die Firma der Beschwerdeführerin von "E KG" auf "X KG" geändert. Ungeachtet dessen wurde der angefochtene Bescheid an die "E KG" adressiert. Über die Identität des Bescheidadressaten kann bei dieser Sachlage aber kein Zweifel bestehen. Im vorliegenden Fall wurde lediglich der Firmenwortlaut für das gleiche Rechtssubjekt geändert (dieser Umstand berechtigt die belangte Behörde zu einer Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG), weshalb der angefochtene Bescheid mit keinem Verfahrensmangel belastet ist, der zu seiner Aufhebung führen müsste.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011040219.X03Im RIS seit
12.03.2012Zuletzt aktualisiert am
28.03.2012