RS Vwgh 2012/2/2 2011/04/0219

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Veröffentlicht am 02.02.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §9 Abs1;
GewO 1994 §9 Abs2;
VwRallg;
  1. GewO 1994 § 9 heute
  2. GewO 1994 § 9 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  3. GewO 1994 § 9 gültig von 02.12.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  4. GewO 1994 § 9 gültig von 01.08.2002 bis 01.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  5. GewO 1994 § 9 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  6. GewO 1994 § 9 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 9 heute
  2. GewO 1994 § 9 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  3. GewO 1994 § 9 gültig von 02.12.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  4. GewO 1994 § 9 gültig von 01.08.2002 bis 01.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  5. GewO 1994 § 9 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  6. GewO 1994 § 9 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Rechtssatz

Den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 2 GewO 1994 liegt die Einsicht des Gesetzgebers zugrunde, es sei nicht vertretbar zu verlangen, dass ein Gewerbebetrieb einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft von dem Zeitpunkt an nicht weitergeführt werden könne, zu dem der (erforderliche) gewerberechtliche Geschäftsführer - allenfalls überraschend - ausscheide (vgl. dazu RV 395 BlgNR 13. GP, S. 118). Aus diesem Grund sieht das Gesetz eine - seit der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399 - sechsmonatige Frist vor, innerhalb derer das Gewerbe nach Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers (ohne einen solchen) weiter ausgeübt werden darf. In Einzelfällen kann sich aber die Notwendigkeit ergeben, wegen besonderer Gefahren, "etwa aus Gründen der Volksgesundheit", die für die weitere Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer vorgesehene Frist durch behördlichen Bescheid zu verkürzen (vgl. auch dazu die zuvor zitierten Gesetzesmaterialien). Nach § 9 Abs. 2 GewO 1994 liegt dieser Ausnahmetatbestand der Fristverkürzung (unter anderem) dann vor, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist.Den Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und 2 GewO 1994 liegt die Einsicht des Gesetzgebers zugrunde, es sei nicht vertretbar zu verlangen, dass ein Gewerbebetrieb einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft von dem Zeitpunkt an nicht weitergeführt werden könne, zu dem der (erforderliche) gewerberechtliche Geschäftsführer - allenfalls überraschend - ausscheide vergleiche dazu Regierungsvorlage 395 BlgNR 13. GP, Sitzung 118). Aus diesem Grund sieht das Gesetz eine - seit der Gewerberechtsnovelle 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 399 - sechsmonatige Frist vor, innerhalb derer das Gewerbe nach Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers (ohne einen solchen) weiter ausgeübt werden darf. In Einzelfällen kann sich aber die Notwendigkeit ergeben, wegen besonderer Gefahren, "etwa aus Gründen der Volksgesundheit", die für die weitere Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer vorgesehene Frist durch behördlichen Bescheid zu verkürzen vergleiche auch dazu die zuvor zitierten Gesetzesmaterialien). Nach Paragraph 9, Absatz 2, GewO 1994 liegt dieser Ausnahmetatbestand der Fristverkürzung (unter anderem) dann vor, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011040219.X01

Im RIS seit

12.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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