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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §9 Abs1;Rechtssatz
Den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 2 GewO 1994 liegt die Einsicht des Gesetzgebers zugrunde, es sei nicht vertretbar zu verlangen, dass ein Gewerbebetrieb einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft von dem Zeitpunkt an nicht weitergeführt werden könne, zu dem der (erforderliche) gewerberechtliche Geschäftsführer - allenfalls überraschend - ausscheide (vgl. dazu RV 395 BlgNR 13. GP, S. 118). Aus diesem Grund sieht das Gesetz eine - seit der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399 - sechsmonatige Frist vor, innerhalb derer das Gewerbe nach Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers (ohne einen solchen) weiter ausgeübt werden darf. In Einzelfällen kann sich aber die Notwendigkeit ergeben, wegen besonderer Gefahren, "etwa aus Gründen der Volksgesundheit", die für die weitere Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer vorgesehene Frist durch behördlichen Bescheid zu verkürzen (vgl. auch dazu die zuvor zitierten Gesetzesmaterialien). Nach § 9 Abs. 2 GewO 1994 liegt dieser Ausnahmetatbestand der Fristverkürzung (unter anderem) dann vor, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist.Den Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und 2 GewO 1994 liegt die Einsicht des Gesetzgebers zugrunde, es sei nicht vertretbar zu verlangen, dass ein Gewerbebetrieb einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft von dem Zeitpunkt an nicht weitergeführt werden könne, zu dem der (erforderliche) gewerberechtliche Geschäftsführer - allenfalls überraschend - ausscheide vergleiche dazu Regierungsvorlage 395 BlgNR 13. GP, Sitzung 118). Aus diesem Grund sieht das Gesetz eine - seit der Gewerberechtsnovelle 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 399 - sechsmonatige Frist vor, innerhalb derer das Gewerbe nach Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers (ohne einen solchen) weiter ausgeübt werden darf. In Einzelfällen kann sich aber die Notwendigkeit ergeben, wegen besonderer Gefahren, "etwa aus Gründen der Volksgesundheit", die für die weitere Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer vorgesehene Frist durch behördlichen Bescheid zu verkürzen vergleiche auch dazu die zuvor zitierten Gesetzesmaterialien). Nach Paragraph 9, Absatz 2, GewO 1994 liegt dieser Ausnahmetatbestand der Fristverkürzung (unter anderem) dann vor, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011040219.X01Im RIS seit
12.03.2012Zuletzt aktualisiert am
28.03.2012