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23 Insolvenzrecht ExekutionsrechtNorm
GewO 1994 §13 Abs3;Rechtssatz
Beim Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 29, ging es dem Gesetzgeber darum, im Interesse des Gläubiger- und Verbraucherschutzes das Entzugsverfahren zu vereinfachen, wobei in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass den Fällen, in denen der Schuldner seine Insolvenzsituation später wieder bereinigen kann, durch die in § 26 GewO 1994 bestehende Möglichkeit der Nachsicht Rechnung getragen wird (Hinweis E vom 21. Dezember 2011, 2011/04/0199).Beim Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010, BGBl. römisch eins Nr. 29, ging es dem Gesetzgeber darum, im Interesse des Gläubiger- und Verbraucherschutzes das Entzugsverfahren zu vereinfachen, wobei in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass den Fällen, in denen der Schuldner seine Insolvenzsituation später wieder bereinigen kann, durch die in Paragraph 26, GewO 1994 bestehende Möglichkeit der Nachsicht Rechnung getragen wird (Hinweis E vom 21. Dezember 2011, 2011/04/0199).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011040217.X03Im RIS seit
09.03.2012Zuletzt aktualisiert am
28.03.2012