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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;Rechtssatz
Das Gewicht eines Verstoßes iSd § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 ergibt sich aus der Bedeutung des verletzten Schutzinteresses und der Schwere seiner Verletzung. Ersteres findet nicht zuletzt auch in den gesetzlich für derartige Verstöße vorgesehenen (schweren) Sanktionen, Letzteres in den - im Einzelfall - in den bezughabenden Straferkenntnissen für die begangenen Delikte verhängten Strafen (oder anderen Rechtsfolgen) ihren Ausdruck (Hinweis E vom 30. Juni 2011, 2010/03/0062).Das Gewicht eines Verstoßes iSd Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 ergibt sich aus der Bedeutung des verletzten Schutzinteresses und der Schwere seiner Verletzung. Ersteres findet nicht zuletzt auch in den gesetzlich für derartige Verstöße vorgesehenen (schweren) Sanktionen, Letzteres in den - im Einzelfall - in den bezughabenden Straferkenntnissen für die begangenen Delikte verhängten Strafen (oder anderen Rechtsfolgen) ihren Ausdruck (Hinweis E vom 30. Juni 2011, 2010/03/0062).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011040206.X01Im RIS seit
12.03.2012Zuletzt aktualisiert am
28.03.2012