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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die Weigerung der Partei, in dem von Amts wegen zu führenden Ermittlungsverfahren (hier: durch die Vorlage von Strafregisterauszügen der handelsrechtlichen Geschäftsführer) mitzuwirken, unterliegt der freien Beweiswürdigung durch die Behörde. Diese kann aus einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung für die Partei negative Schlüsse ziehen (Hinweis E vom 26. Februar 2002, 2001/11/0220, 0221, mwN). Fallbezogen lässt sich jedoch aus der Nichtvorlage der verlangten (in- und ausländischen) Strafregisterauszüge nicht schlüssig ableiten, die Betreffenden seien wegen der in § 87 Abs. 1 Z. 1 iVm § 13 Abs. 1 und 2 GewO 1994 genannten strafbaren Handlungen verurteilt worden.Die Weigerung der Partei, in dem von Amts wegen zu führenden Ermittlungsverfahren (hier: durch die Vorlage von Strafregisterauszügen der handelsrechtlichen Geschäftsführer) mitzuwirken, unterliegt der freien Beweiswürdigung durch die Behörde. Diese kann aus einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung für die Partei negative Schlüsse ziehen (Hinweis E vom 26. Februar 2002, 2001/11/0220, 0221, mwN). Fallbezogen lässt sich jedoch aus der Nichtvorlage der verlangten (in- und ausländischen) Strafregisterauszüge nicht schlüssig ableiten, die Betreffenden seien wegen der in Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins und 2 GewO 1994 genannten strafbaren Handlungen verurteilt worden.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011040197.X03Im RIS seit
12.03.2012Zuletzt aktualisiert am
28.03.2012