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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Behörde stützt die Entziehung der Gewerbeberechtigung darauf, dass die Verfahrensanordnung nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 durch den Gewerbetreibenden nicht befolgt worden sei und die beiden genannten handelsrechtlichen Geschäftsführer nicht entfernt worden seien. Diese Auffassung kann sich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen, wonach die in § 91 Abs. 2 GewO 1994 geregelte Entziehung der Gewerbeberechtigung nur eine Sanktion für die Nichtentfernung darstellt und Änderungen im maßgebenden Sachverhalt nach Ablauf der dem Gewerbetreibenden gesetzten behördlichen Frist unbeachtlich sind. Zu beachten ist aber auch, dass durch die Aufforderung nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 die Sache des gegenständlichen Entziehungsverfahrens festgelegt wird. Dies umfasst auch die in dieser Aufforderung angeführten für die Entfernung der genannten natürlichen Person bestimmenden Gründe (Hinweis E vom 18. Februar 2009, 2008/04/0213, mwN).Die Behörde stützt die Entziehung der Gewerbeberechtigung darauf, dass die Verfahrensanordnung nach Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 durch den Gewerbetreibenden nicht befolgt worden sei und die beiden genannten handelsrechtlichen Geschäftsführer nicht entfernt worden seien. Diese Auffassung kann sich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen, wonach die in Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 geregelte Entziehung der Gewerbeberechtigung nur eine Sanktion für die Nichtentfernung darstellt und Änderungen im maßgebenden Sachverhalt nach Ablauf der dem Gewerbetreibenden gesetzten behördlichen Frist unbeachtlich sind. Zu beachten ist aber auch, dass durch die Aufforderung nach Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 die Sache des gegenständlichen Entziehungsverfahrens festgelegt wird. Dies umfasst auch die in dieser Aufforderung angeführten für die Entfernung der genannten natürlichen Person bestimmenden Gründe (Hinweis E vom 18. Februar 2009, 2008/04/0213, mwN).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011040197.X01Im RIS seit
12.03.2012Zuletzt aktualisiert am
28.03.2012