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50/01 GewerbeordnungNorm
ASVG §111;Rechtssatz
Ob es sich bei den festgestellten Verwaltungsübertretungen des Gewerbetreibenden um "schwerwiegende Verstöße" im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 handelt, ist danach zu beurteilen, ob sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen.Ob es sich bei den festgestellten Verwaltungsübertretungen des Gewerbetreibenden um "schwerwiegende Verstöße" im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 handelt, ist danach zu beurteilen, ob sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011040180.X02Im RIS seit
12.03.2012Zuletzt aktualisiert am
16.07.2012