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50/01 GewerbeordnungNorm
ASVG §111;Rechtssatz
Die Gewerbebehörde hat bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung ihre Entscheidung in Bindung an die rechtskräftigen Straferkenntnisse zu treffen. Damit hat sie auch nicht in Frage zu stellen, dass der Bf die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen schuldhaft begangen hat (Hinweis E vom 24. Februar 2010, 2009/04/0303, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011040180.X01Im RIS seit
12.03.2012Zuletzt aktualisiert am
16.07.2012