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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Ist die Bfin nicht Inhaberin der gegenständlichen Anlage, war sie nicht berechtigt, einen Antrag nach § 358 Abs. 1 GewO 1994 zu stellen. Der Antrag der Bfin wäre daher bereits mangels deren Parteistellung wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen gewesen (Hinweis E vom 15. Dezember 2009, 2009/11/0230). Dass die Behörde die Zurückweisung dieses Antrages im angefochtenen Bescheid darauf gestützt hat, dass die Bfin dem an sie ergangenen Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen habe, vermochte die Bfin nicht in ihren Rechten zu verletzen, weil beide Zurückweisungsgründe letztlich idente Rechtsfolgen nach sich ziehen (Hinweis E vom 15. November 2000, 99/01/0427).Ist die Bfin nicht Inhaberin der gegenständlichen Anlage, war sie nicht berechtigt, einen Antrag nach Paragraph 358, Absatz eins, GewO 1994 zu stellen. Der Antrag der Bfin wäre daher bereits mangels deren Parteistellung wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen gewesen (Hinweis E vom 15. Dezember 2009, 2009/11/0230). Dass die Behörde die Zurückweisung dieses Antrages im angefochtenen Bescheid darauf gestützt hat, dass die Bfin dem an sie ergangenen Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen habe, vermochte die Bfin nicht in ihren Rechten zu verletzen, weil beide Zurückweisungsgründe letztlich idente Rechtsfolgen nach sich ziehen (Hinweis E vom 15. November 2000, 99/01/0427).
Schlagworte
GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011040170.X02Im RIS seit
12.03.2012Zuletzt aktualisiert am
19.04.2012