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E6JNorm
61999CJ0470 Universale-Bau AG VORAB;Rechtssatz
Wenn nach der Rechtsprechung des EuGH schon in Verhaltensweisen des öffentlichen Auftraggebers, die bloß irreführend wirken, eine (unzulässige) übermäßige Erschwernis für den geschädigten Bieter gesehen wird, seine durch das Unionsrecht gewährten Rechte im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren geltend zu machen, so muss dies umso mehr gelten, wenn der öffentliche Auftraggeber durch - ihm zuzurechnenden - Zwang (hier eine behauptete strafrechtlich relevante Nötigung oder Erpressung) den Bieter dazu veranlasst, auf die (weitere) Geltendmachung seiner Rechte im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens zu verzichten. Ausgehend davon liegt der Unzulässigkeitstatbestand des § 35 Abs. 3 Z. 2 Wr LVergRG 2007 nicht vor, wenn die Behauptung des Bieters zutrifft, den Nichtigerklärungsantrag nur deshalb zurückgezogen zu haben, weil er - für den Fall der Aufrechterhaltung des Antrags - von der Auftraggeberin widerrechtlich mit Konsequenzen bedroht worden sei, die seine wirtschaftliche Existenz vernichtet hätten. In diesem Fall wäre dem Bieter zugute zu halten, dass er die behaupteten Verstöße gegen das Vergaberecht in einem Nichtigerklärungsverfahren nicht (weiter) geltend machen habe können, und es wäre vom Zurückweisungsgrund des § 35 Abs. 3 Z. 2 Wr VergRG 2007 nicht Gebrauch zu machen.Wenn nach der Rechtsprechung des EuGH schon in Verhaltensweisen des öffentlichen Auftraggebers, die bloß irreführend wirken, eine (unzulässige) übermäßige Erschwernis für den geschädigten Bieter gesehen wird, seine durch das Unionsrecht gewährten Rechte im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren geltend zu machen, so muss dies umso mehr gelten, wenn der öffentliche Auftraggeber durch - ihm zuzurechnenden - Zwang (hier eine behauptete strafrechtlich relevante Nötigung oder Erpressung) den Bieter dazu veranlasst, auf die (weitere) Geltendmachung seiner Rechte im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens zu verzichten. Ausgehend davon liegt der Unzulässigkeitstatbestand des Paragraph 35, Absatz 3, Ziffer 2, Wr LVergRG 2007 nicht vor, wenn die Behauptung des Bieters zutrifft, den Nichtigerklärungsantrag nur deshalb zurückgezogen zu haben, weil er - für den Fall der Aufrechterhaltung des Antrags - von der Auftraggeberin widerrechtlich mit Konsequenzen bedroht worden sei, die seine wirtschaftliche Existenz vernichtet hätten. In diesem Fall wäre dem Bieter zugute zu halten, dass er die behaupteten Verstöße gegen das Vergaberecht in einem Nichtigerklärungsverfahren nicht (weiter) geltend machen habe können, und es wäre vom Zurückweisungsgrund des Paragraph 35, Absatz 3, Ziffer 2, Wr VergRG 2007 nicht Gebrauch zu machen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61999CJ0470 Universale-Bau AG VORABSchlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011040017.X08Im RIS seit
29.02.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015