RS Vwgh 2012/2/2 2011/04/0017

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Veröffentlicht am 02.02.2012
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Index

E6J
L72009 Beschaffung Vergabe Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

61999CJ0470 Universale-Bau AG VORAB;
62000CJ0327 Santex VORAB;
62006CJ0241 Lämmerzahl VORAB;
BVergG 2006 §332 Abs5;
LVergRG Wr 2007 §20;
LVergRG Wr 2007 §33 Abs1 Z1;
LVergRG Wr 2007 §35 Abs3 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Wenn nach der Rechtsprechung des EuGH schon in Verhaltensweisen des öffentlichen Auftraggebers, die bloß irreführend wirken, eine (unzulässige) übermäßige Erschwernis für den geschädigten Bieter gesehen wird, seine durch das Unionsrecht gewährten Rechte im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren geltend zu machen, so muss dies umso mehr gelten, wenn der öffentliche Auftraggeber durch - ihm zuzurechnenden - Zwang (hier eine behauptete strafrechtlich relevante Nötigung oder Erpressung) den Bieter dazu veranlasst, auf die (weitere) Geltendmachung seiner Rechte im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens zu verzichten. Ausgehend davon liegt der Unzulässigkeitstatbestand des § 35 Abs. 3 Z. 2 Wr LVergRG 2007 nicht vor, wenn die Behauptung des Bieters zutrifft, den Nichtigerklärungsantrag nur deshalb zurückgezogen zu haben, weil er - für den Fall der Aufrechterhaltung des Antrags - von der Auftraggeberin widerrechtlich mit Konsequenzen bedroht worden sei, die seine wirtschaftliche Existenz vernichtet hätten. In diesem Fall wäre dem Bieter zugute zu halten, dass er die behaupteten Verstöße gegen das Vergaberecht in einem Nichtigerklärungsverfahren nicht (weiter) geltend machen habe können, und es wäre vom Zurückweisungsgrund des § 35 Abs. 3 Z. 2 Wr VergRG 2007 nicht Gebrauch zu machen.Wenn nach der Rechtsprechung des EuGH schon in Verhaltensweisen des öffentlichen Auftraggebers, die bloß irreführend wirken, eine (unzulässige) übermäßige Erschwernis für den geschädigten Bieter gesehen wird, seine durch das Unionsrecht gewährten Rechte im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren geltend zu machen, so muss dies umso mehr gelten, wenn der öffentliche Auftraggeber durch - ihm zuzurechnenden - Zwang (hier eine behauptete strafrechtlich relevante Nötigung oder Erpressung) den Bieter dazu veranlasst, auf die (weitere) Geltendmachung seiner Rechte im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens zu verzichten. Ausgehend davon liegt der Unzulässigkeitstatbestand des Paragraph 35, Absatz 3, Ziffer 2, Wr LVergRG 2007 nicht vor, wenn die Behauptung des Bieters zutrifft, den Nichtigerklärungsantrag nur deshalb zurückgezogen zu haben, weil er - für den Fall der Aufrechterhaltung des Antrags - von der Auftraggeberin widerrechtlich mit Konsequenzen bedroht worden sei, die seine wirtschaftliche Existenz vernichtet hätten. In diesem Fall wäre dem Bieter zugute zu halten, dass er die behaupteten Verstöße gegen das Vergaberecht in einem Nichtigerklärungsverfahren nicht (weiter) geltend machen habe können, und es wäre vom Zurückweisungsgrund des Paragraph 35, Absatz 3, Ziffer 2, Wr VergRG 2007 nicht Gebrauch zu machen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61999CJ0470 Universale-Bau AG VORAB
EuGH 62000CJ0327 Santex VORAB
EuGH 62006CJ0241 Lämmerzahl VORAB

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011040017.X08

Im RIS seit

29.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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